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Verbandsklage: AGB eines Kreditinstituts

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB § 879 Abs 3

KSchG: § 28, § 29

Bei einer Verzinsung nach der Methode „ACT/360“ wird die Zahl der zu verzinsenden Kalendertage durch 360 dividiert. Diese Zinstagberechnungsmethode ist im EURIBOR-Geldmarkt üblich, führt allerdings im Vergleich zu einer Berechnung mit 365 Tagen zu geringfügig höheren Zinsen. Die bloße Verkehrsüblichkeit einer Klausel bedeutet noch nicht zwingend deren Zulässigkeit, weil es nur auf redliche Verkehrsgepflogenheiten ankommt, sodass selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche die Anwendung des § 864a ABGB nicht hindert. Die Klausel ist hier aber nicht „gröblich“ benachteiligend, weil der sich daraus ergebende geringfügig höhere Zins (0,0137 % je 1 % Zinsbelastung) aufgrund der kaufmännischen (Auf- oder Ab-)Rundung des Sollzinssatzes auf 1/8, also auf 0,125 % hier unterhalb der Rundungsschwelle liegt. Mangels gröblicher Benachteiligung liegt somit kein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor.

OGH 27. 6. 2016, 6 Ob 17/16t

Entscheidung

AGB-Klauseln

Hinsichtlich der Verzinsung nach der Methode ACT/360 verweist der OGH auch noch auf die E 8 Ob 31/12k (RdW 2012/551), worin bereits ausdrücklich ausgeführt wurde, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung der Verzinsung von Spareinlagen mit der 30/360-Berechnungsmethode in § 32 Abs 7 BWG die Angemessenheit dieser Formel für die Zinsberechnung zum Ausdruck gebracht habe; diese Wertung sei durchaus verallgemeinerungsfähig und der Umkehrschluss, wonach der Gesetzgeber die 30/360-Methode auf Spareinlagen beschränkt habe, in seiner Allgemeinheit nicht berechtigt.

In der etwas über 24 Seiten umfassenden Entscheidung (Verbandsklage gegen ein Kreditinstitut) erklärt der OGH weiters etliche Klauseln für unzulässig (ua wegen Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG). Die unzulässigen Klauseln betreffen etwa das Auszahlungsverweigerungsrecht des Kreditgebers, die Mahnspesen, die Kosten für Vertragsänderung, Belastung des Verrechnungskontos mit Gebühren etc, die Anrechnung der Raten auf den ursprünglichen Kreditteil, die vorzeitige Rückzahlung.

Zu § 16 Abs 4 VKrG idF vor der Aufhebung durch BGBl I 2015/135 hält der OGH fest, dass dem Kreditnehmer damit im Ergebnis ein Wahlrecht eingeräumt wurde: Nach § 16 Abs 4 VKrG idF vor BGBl I 2015/135 konnte bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit nämlich für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist vereinbart werden und bei Nichteinhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist konnte der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Frist eine Entschädigung verlangen. Der Kreditnehmer hatte nach Ansicht des OGH somit im Ergebnis ein Wahlrecht dahin, ob er sofort tilgen und die Entschädigung in Kauf nehmen oder lieber die Kündigungsfrist einhalten wollte.

Abmahnverfahren

IZm dem (fakultativen) Abmahnverfahren gem § 28 Abs 2 KSchG verwies der OGH auf die stRsp, wonach nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch der klageberechtigten Einrichtung iSd § 29 KSchG die Wiederholungsgefahr beseitigt werden kann. Dazu reichten die hier ins Treffen geführten „Umstände“ nicht aus, nämlich die Ankündigung der Streichung der Klausel durch die Bekl, deren Zusage, sich nicht mehr darauf zu berufen, die Information ihrer Muttergesellschaft hievon und die Umstellung der technischen Anforderungen. Diesbezüglich erschien es dem OGH im vorliegenden Fall im Übrigen „wenig überzeugend“, dass das notwendige Update des IT-Systems nicht schon hätte durchgeführt werden können, ging es doch um eine Klausel betreffend eine Rechtsgeschäftsgebühr, die bereits im Jahr 2011, also etwa drei Jahre vor Klagseinbringung ausgelaufen ist.

Urteilsveröffentlichung – Gegenveröffentlichung

Hinsichtlich der angeordneten Urteilsveröffentlichung in der Salzburg- und in der Oberösterreich-Ausgabe der Samstags-„Krone“ hegte der 6. Senat keine Bedenken.

Das Gegenveröffentlichungsbegehren erachtete der OGH im Hinblick darauf als unzulässig, dass die Gegenveröffentlichung nach der Rsp an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Kl. Diese Voraussetzungen hat die Bekl hier nicht ausreichend dargetan; va hat sie keine „besonderen Umstände“ iSd E 9 Ob 26/15m und der dort genannten Beispiele (mediale Aufmerksamkeit und dergleichen) konkret vorgetragen. Außerdem war die Bekl nunmehr lediglich mit zwei von 14 Klauseln erfolgreich (vgl 1 Ob 244/11f, RdW 2012/763).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22247 vom 02.09.2016