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Verbandsklage: Bank-AGB - Bearbeitungsgebühr für Privatkredit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB § 879

KSchG: § 28, § 29

Die in den AGB einer Bank bei Konsumkrediten vorgesehene einmalige Bearbeitungsgebühr von 2,5% bzw bei hypothekarisch besicherten Verbraucherkrediten von 1,0% ist zulässig.

Der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB sind Nebenbestimmungen unterworfen, nicht aber jene Bestimmungen, die die beiderseitigen Hauptleistungen betreffen. Die Kreditbearbeitungsgebühr ist als Teil des kontrollfreien Entgelts für die Kapitalüberlassung anzusehen und demnach nicht der Inhaltskontrolle unterworfen.

Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ist eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB der Kunden durch die Bearbeitungsgebühr zu verneinen.

OGH 30. 3. 2016, 6 Ob 13/16d

Sachverhalt

Die beklagte Bank sieht in ihren AGB bei Konsumkrediten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 2,5% bzw bei hypothekarisch besicherten Verbraucherkrediten von 1,0% vor. Der klagende VKI begehrte, die Bekl dazu zu verpflichten, die Verwendung dieser Bestimmung zu unterlassen.

Anders als die Vorinstanzen wies der OGH die Klage ab.

Entscheidung

In seinen Entcsheidungsgründen hält der OGH ua fest:

Nach österreichischem Recht sind laufzeitunabhängige Entgelte (Einmalgebühren) für einen Kreditvertrag zulässig.

Der gesonderte Ausweis der Bearbeitungsgebühr dient der erhöhten Preistransparenz.

Nicht entscheidend ist, ob der Bearbeitungsaufwand im Interesse einer Partei oder beider Parteien liegt.

Der OGH beanstandet auch nicht die wertabhängige Gebührengestaltung: Vergleichbare Gebührengestaltungen finden sich in der österreichischen Rechtsordnung vielfach (vgl etwa § 15 Immobilienmakler-VO, das Anwaltshonorar nach dem RATG und die Gerichtsgebühren nach dem GGG). Diese Regelungen sind Ausdruck einer Wertung des Gesetzgebers, dass der (Streit-)Wert ein Kriterium für die mit der Bearbeitung verbundenen Schwierigkeiten darstellt (vgl Kodek, Funktion und Dogmatik des Prozesskostenersatzes, ZZP 2015, 29 [45]), zumal bei höheren Beträgen auch ein größeres Haftungsrisiko besteht (vgl Graf, ÖJZ 2015, 294).

Nicht erforderlich ist nach Ansicht des OGH, dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korreliert. Ein derartiges Erfordernis würde letztlich jede Pauschalierung unmöglich machen.

Der Begriff der „Bearbeitungsgebühr“ ist nach Auffassung des OGH auch keineswegs intransparent. Vielmehr handelt es sich um einen Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs, der auch in die Gesetzesmaterialien (ErläutRV BGBl 1993/532, 1130 BlgNR 18. GP 140) Eingang gefunden hat.

Hinzu kommt - so der OGH - eine weitere Überlegung: Im Hinblick auf die deutliche Hervorhebung der Bearbeitungsgebühr in den AGB bzw Einzelverträgen konnten Kunden nicht redlicherweise davon ausgehen, sie würden den Kredit auch bei gleicher Zinssatzhöhe ohne Zahlung der Bearbeitungsgebühr bekommen. Würde man daher die Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts nachträglich für unzulässig erklären, hätte dies zur Folge, dass die Kunden den Kredit zu einem niedrigeren Entgelt als dem vertraglich vereinbarten Effektivzins erhielten, was die bekl P als „windfall profit“ bezeichnet.

Dazu kommt, dass derartige Gebühren seit Jahrzehnten üblich sind und Marktteilnehmer in Anbetracht der Judikatur zur Zulässigkeit von Depotübertragungsgebühren (6 Ob 253/07k, LN Rechtsnews 5944 vom 23. 10. 2008 = RdW 2008/727) und kreditvertraglichen Kontoführungsgebühren (8 Ob 31/12k, LN Rechtsnews 13120 vom 29. 5. 2012 = RdW 2012/551) nicht mit der Unzulässigerklärung derartiger Klauseln rechnen mussten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21536 vom 28.04.2016