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Verbandsklage: Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung - VKrG anwendbar

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

VKrG § 26

Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs 1 VKrG an die übliche Ausgestaltung von Leasingverträgen angeknüpft, ohne andere Formen auszuschließen. Es sollten dabei nicht nur typische Finanzierungsleasingverträge unter den Schutz des VKrG gestellt werden. Das wird insb durch Z 4 deutlich, weil diese Norm auch Verträge umfasst, bei denen das Erwerbselement gänzlich ausgeblendet wird. Vielmehr war es die Intention des österreichischen Gesetzgebers, - über die unionsrechtliche Umsetzungsverpflichtung hinaus und damit „überschießend“ - sämtliche Arten von Finanzierungsleasingverträgen (grundsätzlich) den Bestimmungen des VKrG über Verbraucherkreditverträge zu unterstellen (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 4 und 35). Ausgenommen sollten nur reine Nutzungsverträge sein, die keine Finanzierungskomponente enthalten.

Für die Frage, ob ein Vertrag unter § 26 Abs 1 VKrG fällt, kommt es entscheidend darauf an, ob sich der zu prüfende Leasingvertrag vom „normalen“ Bestandvertrag unterscheidet.

Ein Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, der das wirtschaftliche Restwertrisiko weitgehend auf den Leasingnehmer überwälzt, ist zwar nicht direkt unter eine der im VKrG genannten Varianten des Finanzierungsleasings zu subsumieren, das für den Leasinggeber beträchtlich reduzierte Restwertrisiko spricht aber für eine analoge Anwendung des VKrG.

OGH 24. 3. 2015, 4 Ob 24/15f

Sachverhalt

Die beklagte GmbH betreibt einen Autohandel und bewarb in einem Zeitungsinserat ein Kfz-Leasingmodell mit Kilometerabrechnung unter der Angabe, dass das VKrG nicht anwendbar sei, weil kein Tatbestand dieses Gesetzes erfüllt werde. Das beworbene Modell ist dadurch geprägt, dass ein Verbraucher nach Ablauf der Vertragszeit zwar nicht für einen zahlenmäßig fixierten Wert haftet. Er muss aber verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass der Pkw einen bestimmten Zustand aufweist und die vereinbarte Kilometerzahl nicht überschritten wurde. Das Inserat enthielt nicht alle der nach § 5 VKrG gebotenen Standardinformationen.

Der klagende VKI begehrte zusammengefasst insb, der bekl P zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern iZm Verbraucherkreditverhältnissen bei der Bewerbung von Leasingverträgen den Eindruck zu erwecken, dass ein beworbenes Leasinggeschäft nicht unter die Anwendung des VKrG fallen würde, und die durch § 5 VKrG vorgegebenen Informationspflichten zu verletzen.

Das Leasingangebot unterliege § 26 Abs 1 VKrG. Es fehle ein Hinweis auf den effektiven Jahreszinssatz samt einem nachvollziehbaren Rechenbeispiel, weshalb das Inserat der bekl P mehrfach irreführend iSd § 2 UWG sei.

Dem Klagebegehren wurde in allen drei Instanzen stattgeben.

Entscheidung

Nach Ansicht des OGH ist der beworbene Leasingvertrag nicht direkt unter eine der im VKrG genannten Varianten des Finanzierungsleasings zu subsumieren. Er bejahte allerdings eine analoge Anwendung auf das beworbene Modell, weil dabei das wirtschaftliche Restwertrisiko weitgehend auf den Leasingnehmer überwälzt wird. Wegen der auf eine Vollamortisation ausgelegten Kalkulation des Leasinggebers, der beim Leasingnehmer liegenden Sach- und Preisgefahr, dessen Pflicht zur Erhaltung und zur Rückgabe des Objekts in vereinbartem Zustand mit der Festlegung einer Kilometerleistung und wegen des Umstands, dass der Vertrag für den Leasingnehmer unkündbar ist, sind die Vorinstanzen nach Ansicht des OGH zutreffend von einer weitgehenden Überwälzung des wirtschaftlichen Restwertrisikos auf den Leasingnehmer ausgegangen.

Schon unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsschutzes, der für die Gesetzeswerdung des § 26 Abs 1 VKrG prägend war (vgl ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 35), war der hier beworbene Kilometerabrechnungsvertrag, der sowohl das Finanzierungselement als auch das Amortisationsinteresse berücksichtigt, den Schutzbestimmungen des VKrG zu unterstellen, weshalb der OGH Analogie zu den in § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG genannten Vertragsvarianten bejahte.

Wegen des unzutreffenden und damit irreführenden Hinweises der bekl P, dass das VKrG auf das Leasingangebot nicht anwendbar sei, weil das Angebot keinen Tatbestand der Z 1 bis 4 des § 26 VKrG erfülle, wurde in allen drei Instanzen der auf § 2 UWG gestützte Unterlassungsanspruch bejaht.

Der erkennende Senat verwies darauf, dass er bereits in der Entscheidung 4 Ob 70/14v (= LN Rechtsnews 17667 vom 15. 7. 2014 = RdW 2014/563) klargestellt hat, dass Verbraucherleasingverträge in der Variante Restwert-Leasing mit Einstehpflichten des Verbrauchers nach § 26 Abs 1 VKrG als Finanzierungshilfe iSd § 25 Abs 1 VKrG gelten und dabei ua § 5 VKrG anwendbar ist. Auch dort war die bekl P ein im Autohandel tätiges Unternehmen, das mit Leasingverträgen warb.

Aufgrund der auch hier zu bejahenden Anwendbarkeit des 2. Abschnitts des VKrG auf den beworbenen Leasingvertrag bejahten alle drei Instanzen die Anwendbarkeit des § 5 VKrG und den Verstoß die Werbung der bekl P gegen dieses Bestimmung. Der Unterlassungsanspruch des Kl bestand somit auch in diesem Umfang zu Recht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19563 vom 27.05.2015