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Ob die Mängelbehebung durch den Übergeber wegen Vertrauensverlustes unzumutbar ist und der Übernehmer ihm deshalb keine zweite Chance zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung einräumen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Selbst besonders grobe Mängel einer Werkleistung begründen nicht von vornherein Unzumutbarkeit.
Entscheidung
Die Bestellerin beauftragte die Werkunternehmerin mit der Instandsetzung eines Parkettbodens durch Abschleifen und Versiegelung. Die Leistung erfolgte derart stümperhaft, dass sie vollständig wiederholt werden muss und zusätzlich Schäden an Sockelleisten, Türstöcken und Türen zu beheben sind. Zwei vorangegangene Aufträge hat die Werkunternehmerin tadellos erledigt (nach den Entscheidungsgründen geht es dabei insb um die Verlegung des Parketts im Jahr 1997).
In Hinblick darauf gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das grob mangelhafte bzw sogar grob fahrlässige Vorgehen der Werkunternehmerin es der Bestellerin noch nicht ermöglicht, ohne Einräumung einer Verbesserungschance auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe umzusteigen.
Der OGH hielt diese Beurteilung für vertretbar und wies die Revision der Bestellerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Anmerkung
Dass die Unzumutbarkeit einer Verbesserungschance nicht allein aus der Mangelhaftigkeit der Leistung folgt, hat der OGH schon mehrmals festgehalten (6 Ob 85/05a = Zak 2006/21, 15; 8 Ob 14/08d = Zak 2008/538, 313).
In 8 Ob 14/08d vertrat er die Auffassung, dass sicherheitsrelevante Mängel eines Kfz Unzumutbarkeit begründen können, wenn der Übergeber die Mängel selbst beheben oder dafür wieder jenen Mechaniker heranziehen will, der schon die nicht ausreichenden Reparaturen vor der Übergabe vorgenommen hat.