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Verbrauchergerichtsstand - Ausrichtung durch Website eines Dritten?

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

EuGVVO 2001: Art 15 Abs 1 lit c

Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO 2001 für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c der VO (= Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012) ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Aus der Anführung des Unternehmers auf der international ausgerichteten Website eines Dritten (wie seines Geschäftsraumvermieters) kann keine Ausrichtung abgeleitet werden, wenn dies zwar mit Wissen, aber ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit des Unternehmers erfolgt ist.

OGH 28. 4. 2015, 5 Ob 18/15f

Entscheidung

Die Beklagte betreibt in einer ungarischen Therme einen Friseursalon. Die in Österreich wohnhafte Klägerin suchte diesen Salon während eines Thermenaufenthalts als Kundin auf. Mit der Behauptung, die vorgenommene Dauerwellenbehandlung sei fehlerhaft erfolgt, begehrte sie im vorliegenden Verfahren von der Beklagten 8.000 € Schmerzengeld. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts stützte sie auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 16 EuGVVO 2001.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit ab:

Dass das Unternehmen der Beklagten vom Thermenbetreiber auf seiner Website in deutscher Sprache und unter Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl vorgestellt werde, erfülle zwar an sich den Tatbestand des Ausrichtens auf österreichische Verbraucher iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO 2001. Diese Bewerbung sei der Beklagten jedoch nicht zurechenbar, weil sie keine Möglichkeit hatte, darauf Einfluss zu nehmen oder ihr zu widersprechen. Daher sei der Verbrauchergerichtsstand nicht heranziehbar.

Der OGH hielt diese Beurteilung für vertretbar und wies den Revisionsrekurs der Klägerin zurück.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19933 vom 24.07.2015