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Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten, die den Betreiber eines Parkplatzes auf einem Flughafen treffen, erstrecken sich nicht nur auf das Parkplatzgelände, sondern auch auf die Verbindungswege zwischen Parkplatz und Flughafengebäude.
Entscheidung
Die beklagte Flughafenbetreiberin betreibt auch die Mietparkplätze auf dem Flughafengelände. Die Klägerin stellte ihren Pkw auf einem Abstellplatz ab und löste einen Kurzparkschein, um ihre Tochter zum Abflug begleiten zu können. Auf dem Weg zum Flughafengebäude stürzte sie aufgrund von Glatteis und verletzte sich. Im vorliegenden Verfahren begehrte sie von der Beklagten Schadenersatz.
Der OGH gelangte zur Auffassung, dass der Schadenersatzanspruch schon auf den Parkplatzmietvertrag gestützt werden kann, weil sich die daraus folgenden Verkehrssicherungspflichten auch auf den Verbindungsweg zwischen Parkfläche und Flughafengebäude erstrecken. Schließlich sei klar, dass das Parken hier keinen anderen Zweck haben kann, als anschließend zu Fuß zum Flughafengebäude zu gelangen. Voraussetzungen und Einschränkungen anderer Anspruchsgrundlagen (Anrainerpflichten nach § 93 StVO, Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB, Schutzwirkungen von Drittverträgen) seien daher nicht maßgeblich.
Das Verfahren wird zur Sachverhaltsergänzung vor dem Erstgericht fortgesetzt. Insb muss noch geklärt werden, ob die Beklagte nicht ohnehin alle zumutbaren Winterdienstmaßnahmen gesetzt hat.