News

Verkehrsunfall mit ausländischer Beteiligung - Regress des Schädigers

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

KHVG § 26

VersVG § 67

KFG § 62

Rom II-VO: Art 19, 20

HStVÜ: Art 3, 4

ABGB: §§ 896, 1302

Nur der Geschädigte kann die Haftpflichtversicherung des Schädigers gem § 26 KHVG direkt auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Der Schädiger, der einen Regressanspruch gegen einen Mitschädiger geltend machen will, hat keine Direktklagebefugnis gegen dessen Haftpflichtversicherer. Ebenso ist seine Haftpflichtversicherung, auf die der Regressanspruch gem § 67 VersVG übergegangen ist, nicht direkt klagebefugt.

Das Grüne-Karte-System, das die Schadensregulierung im Fall eines Verkehrsunfalls in Österreich mit ausländischer Beteiligung regelt, dient dem Schutz des Geschädigten; die in § 62 KFG vorgesehene Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs soll ihn davor bewahren, Schädiger und Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch nehmen zu müssen. Ein Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung kann einen Regressanspruch gegen einen ausländischen Mitschädiger nicht unter Berufung auf § 62 KFG gegen den Verband geltend machen.

Nach welchem Recht bei einem Verkehrsunfall mit internationaler Beteiligung der Regressanspruch des Schadenersatz leistenden Schädigers gegen einen Mitschädiger zu beurteilen ist, richtet sich gem Art 20 Rom II-VO nach dem Deliktsstatut zwischen dem Leistenden und dem Geschädigten. Ob im Anwendungsbereich des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (HStVÜ) das danach ermittelte Deliktsstatut oder ein nach der Rom II-VO theoretisch zu ermittelndes Deliktsstatut heranzuziehen ist, bleibt offen (wobei beide Lösungen grundsätzlich zum Recht des Unfallorts führen). Für den Übergang des Regressanspruchs auf den Haftpflichtversicherer des Schädigers ist jenes Recht maßgeblich, das auf den Versicherungsvertrag anzuwenden ist (Zessionsgrundstatut).

OGH 21. 10. 2015, 2 Ob 35/15h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20606 vom 19.11.2015