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Der verletzte Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH kann vom Schädiger zusätzlich zum verletzungsbedingten Verdienstentgang den Wertverlust ersetzt verlangen, der durch die Unfallfolgen bis zur Betriebsaufgabe bei seinem Geschäftsanteil eingetreten ist. Bei Verdienstentgang und Wertverlust handelt es sich nicht um denselben Schaden.
Anmerkung
Fortschreibung von 2 Ob 84/77 = SZ 50/67 und 2 Ob 29/85.
Der Kläger bot persönliche Dienstleistungen in Form von Seminaren, Fitnessstunden usw über eine GmbH an, deren Alleingesellschafter er war. Aufgrund des Unfalls des Klägers, für dessen Folgen die Beklagten haften, traten deutliche Umsatz- und Ergebnisrückgänge ein. Schließlich sah sich der Kläger gezwungen, seinen Geschäftsanteil zu verkaufen. In einem anderen Schadenersatzprozess wurden die Beklagten zum Ersatz des Verdienstentgangs auch in Form einer Rente verpflichtet (2 Ob 27/16h = Zak 2016/264, 138).
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von den Beklagten den Ersatz der Differenz zwischen dem Unternehmenswert vor dem Unfall und dem weitaus geringeren Verkaufserlös. Dabei handle es sich um einen unfallbedingten Wertverlust, der zusätzlich zum Verdienstentgang zu ersetzen sei. Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, dass durch den Ersatz beider Schadenspositionen eine Bereicherung des Klägers eintreten würde, weil die Verdienstentgangsrente auf Basis des Weiterbetriebs zugesprochen worden sei.
Der OGH lehnte diese Argumentation ab und hielt den geltend gemachten Schadenersatzanspruch grundsätzlich für berechtigt. Aufgrund einer noch nicht behandelten Mängelrüge zur Schadenshöhe wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht fortgesetzt.