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Wer verschwunden ist, nachdem er (vermutlich) als Angehöriger einer radikalislamischen Miliz am syrischen Bürgerkrieg teilgenommen hat, kann nicht unter Berufung auf § 4 TEG (Kriegsverschollenheit) bereits nach einem Jahr für tot erklärt werden. Diese Bestimmung erfasst „bewaffnete Mächte“. Darunter fallen nur organisierte Truppen mit einem militärischen Kontrollwesen für ihre Angehörigen, das hier nicht feststeht.
Die Verschollenheitsfrist von einem Jahr bei allgemeiner Gefahrenverschollenheit beginnt erst mit Ablauf jenes Tags zu laufen, an dem nach den konkreten Umständen des Falls mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war.
Sachverhalt
Die Antragstellerin beantragte, ihren 1990 geborenen Lebensgefährten für tot zu erklären. Er sei am 15. 3. 2013 nach Syrien geflogen und habe dort an kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen. Seit 19. 3. 2013 gebe es keine Lebenszeichen mehr von ihm.
Entscheidung
Der OGH bestätigte die Abweisung des Antrags durch die Vorinstanzen. Der Verschollene habe vermutlich als Angehöriger einer radikalislamischen Miliz im syrischen Bürgerkrieg gekämpft. Die allgemeine Verschollenheitsfrist von 10 Jahren sei noch nicht abgelaufen.
Ein Sonderfall, in dem eine kürzere Frist gilt, liege nicht vor:
- | Die einjährige Frist bei Kriegsverschollenheit (§ 4 TEG) sei nicht heranziehbar, weil bei einer - konkret gar nicht bekannten - Miliz in einem Bürgerkrieg nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine organisierte Truppe mit militärischem Kontrollwesen handelt; nur solche Truppen seien von den Regelungen zur Kriegsverschollenheit erfasst. |
- | Auch auf die allgemeine Gefahrenverschollenheit (§ 7 TEG) könne die Todeserklärung nicht gestützt werden. Die dafür erforderliche einjährige Verschollenheitsdauer sei erst ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, in dem die Rückkehr des Verschollenen zu erwarten war. Dieser Zeitpunkt sei hier noch gar nicht eingetreten, weil der Verschollene keinen Termin für seine Rückkehr genannt hat und die Kampfhandlungen noch andauern. |