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Verstoß gegen Konkurrenzverbot nach Ende des Franchisevertrages

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UWG § 1

1. Schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung erfüllt dann den Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraktik, wenn jemand ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. Diese von der Rsp entwickelte Fallgruppe bezieht sich nur auf Erzeugnisse, die (sonst) keinen Schutz genießen und von Dritten ohne jegliche Rechtsgrundlage genutzt werden.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin als Franchisenehmerin vom Know-How der Antragstellerin (Franchisegeberin) rechtmäßig Kenntnis erlangt und das Know-How ist auch durch ein (spezielleres) Wettbewerbsverbot geschützt. Der lauterkeitsrechtliche Schutz des Know-How richtet sich daher nach diesem Konkurrenzverbot (Verneinung einer schmarotzerischen Ausbeutung durch die Vorinstanz).

2. Allein der Umstand, dass gegen das vertragliche Konkurrenzverbot in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, reicht nicht aus, um einen lauterkeitsrechtswidrigen Verstoß zu begründen.

OGH 27. 1. 2016, 4 Ob 243/15m

Sachverhalt

Die Antragstellerin (Franchisegeberin) räumte der Antragsgegnerin als Franchisenehmerin das Recht ein, Back- und Konditoreiwaren nach ihrem Know-How herzustellen und exklusiv unter ihrer Marke an Vertriebspartner zu liefern. Nach dem Franchisevertrag traf die Antragsgegnerin ua ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das allerdings bei berechtigter Kündigung des Vertrages aus wichtigen Gründen durch die Antragsgegnerin nicht gelten sollte.

Wegen ungeklärter offener Fragen betreffend Marktstrategie, Marktforschung und Budget kündigte die Antragsgegnerin den Franchisevertragen schließlich mit sofortiger Wirkung auf, setzte aber die bisher im Rahmen des Franchisevertrags ausgeübte Tätigkeit unmittelbar danach unter der einem anderen Namen und in Konkurrenz zur Antragstellerin nahtlos fort.

Die Antragstellerin warf ihr einen nach § 1 UWG unlauteren Verstoß gegen das (nach-)vertragliche Wettbewerbsverbot vor und stützte darauf einen mehrgliedrigen Verfügungsantrag. Das RekursG verhängt über die Antragsgegnerin jedoch nicht das begehrte Verbot, ein zum Vertriebsmodell der Antragstellerin konkurrierendes Unternehmen bezüglich vergleichbarer Backwaren ohne Verwendung der Marke der Antragstellerin zu errichten oder zu betreiben.

Mit ihrem Revisionsrekurs zeigte die Antragstellerin jedoch nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen erinnert der OGH daran, dass ein Anspruch, der auf die Fallgruppe des lauterkeitsrechtlichen Vertragsbruchs iZm der Verletzung einer Konkurrenzklausel gestützt wird, nach den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rsp voraussetzt, dass zur Verletzung der vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel weitere Umstände hinzutreten, die die Sittenwidrigkeit begründen und den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern unlauter iSd § 1 UWG erscheinen lassen (vgl 4 Ob 84/07t mwN; 4 Ob 36/13t, LN Rechtsnews 15802 vom 9. 9. 2013 = RdW 2013/717; vgl RIS-Justiz RS0078872; RS0031669; RS0078903). Derartiges sei va dann anzunehmen, wenn der aus dem Konkurrenzverbot verpflichtete Vertragspartner iS eines „inneren Frontwechsels“ noch während des aufrechten Vertrags die Tätigkeit eines Konkurrenzunternehmens plant und vorbereitet (9 ObA 6/03a; 4 Ob 26/07p; 4 Ob 141/09b) oder dieses Unternehmen nur deshalb gegründet wurde, um das beim früheren Vertragspartner erworbene Spezialwissen zu nützen und ihm damit Konkurrenz zu machen (4 Ob 32/06v, LN Rechtsnews 1598 vom 1. 9. 2006 = RdW 2006/644).

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist das RekursG hier nach Ansicht des OGH jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass besondere Umstände, die eine unlautere Vorgangsweise begründen könnten, weder ausreichend vorgebracht noch bescheinigt wurden (insb weder eine Vorbereitung des Konkurrenzunternehmens „von langer Hand“ noch eine Beendigung des Vertragsverhältnisses nur zu dem Zweck, dem Konkurrenzverbot zuwiderhandeln zu können). Selbst wenn die Antragsgegnerin hier gegen das vertragliche Konkurrenzverbot in unvertretbarer Weise verstoßen haben sollte, reicht dies allein nach Ansicht des OGH nicht aus, um einen lauterkeitsrechtswidrigen Verstoß zu begründen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21231 vom 03.03.2016