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Vertretung vor Verwaltungsbehörden durch Geschäftspartner?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AVG § 10

EGVG 2008 Art III

GewO 1994 § 1

Die Vertretung vor Verwaltungsbehörden durch andere Personen als befugte Parteienvertreter ist nicht zulässig, wenn sie zu Erwerbszwecken erfolgt, dh darauf gerichtet ist, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu beziehen (vgl § 1 Abs 2 erster Satz GewO 1994). Unter Ertrag bzw wirtschaftlichem Vorteil ist jede wirtschaftlich positive Wirkung zu verstehen, also nicht nur die Erzielung eines geldlichen Gewinns, sondern auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie zB die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit.

VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/03/0031

Ausgangslage

Im vorliegenden Fall hatte ein AN (Sicherheitsbeauftragter) eines österreichischen Güterbeförderungsunternehmens die Vertretung für den Geschäftsführer eines ausländischen Geschäftspartner-Unternehmens als Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren übernommen. Strittig war, ob der AN als Bevollmächtigter und Vertreter des Beschuldigten zugelassen werden darf.

Entscheidung

Der VwGH teilt nicht die Beurteilung des LVwG, eine für (ausländische) Geschäftspartner übernommene Vertretung in (inländischen) Verwaltungsstrafverfahren habe keine den Geschäftszielen des österreichischen Unternehmens dienlichen positiven Effekte und erfolge nicht zu Erwerbszwecken. Nach Ansicht des VwGH stehen vielmehr nicht nur die Geschäftsbeziehungen zu den Auftraggebern, sondern auch jene zu den Auftragnehmern des österreichischen Unternehmens mit den Erwerbszwecken dieses Unternehmens in Zusammenhang. Auch unterstützende Tätigkeiten für Auftragnehmer im hier in Rede stehenden Ausmaß fördern zweifellos bestehende Geschäftskontakte und können darüber hinaus als Anreiz für andere Unternehmen dienen, mit der österreichischen Unternehmen zukünftig in Geschäftsbeziehung zu treten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20616 vom 20.11.2015