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Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften grds strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint.
Ebenso wie ein Prokurist haftet auch ein für eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen AG bestellter ständiger Vertreter iSd § 254 Abs 2 AktG mangels Organstellung in der Gesellschaft nicht gem § 9 VStG. Die Stellung des ständigen Vertreters iSd § 254 Abs 2 AktG entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (§ 49 UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde. Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wird dieser nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter. Als rechtsgeschäftlicher Vertreter haftet er aber nicht - wie ein organschaftlicher Vertreter - gem § 9 VStG.
VwGH 16. 3. 2016, Ra 2014/05/0002