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EMRK Art 10
Die Bezeichnung als „Nazi“ ist eine Beleidigung und ein Werturteil. Nach stRsp des EGMR kann die spezielle Bedeutung, die dem Begriff „Nazi“ in Österreich beigemessen wird, den Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen.
Die Auffassung, dass dies auch für die Verwendung des Hakenkreuzes (anstelle des Wortes „Nazi“) zu gelten hat, ist jedenfalls im vorliegenden Fall durchaus vertretbar, in dem der Bekl auf seiner Website das Firmenlogo der Erstkl auf ein Hakenkreuz umgestaltet hat, daneben in einer Kurzdarstellung beide Klägerinnen mit nationalsozialistischem Gedankengut in Verbindung gebracht und von der Kurzdarstellung auf einen weiterführenden Beitrag verlinkt hat, in dem er sich explizit mit „Nazimusik“ und „Neonazimusik“ befasst, die in der von der Erstkl betriebenen Veranstaltungshalle aufgeführt und vom „Land Tirol“ gefördert worden sein soll (wobei das „Land Tirol“ vom Bekl offensichtlich mit der Zweitkl, einer politischen Partei, als ident angesehen wird). Dass es bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag anzukommen hat, entspricht durchaus der Rsp des OGH.
Entscheidung:
Das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot, das Logo der Erstkl durch Anbringung eines Hakenkreuzes zu verfälschen und das solcherart verfälschte Logo iVm den beiden Kl im Internet zu verwenden und zu verbreiten, wurde vom OGH bestätigt.
Der Bekl ist - laut eigener Bezeichnung - Landwirt und betreibt eine private Website, auf der der von den Kl inkriminierte Beitrag online gestellt wurde. Auch wenn sich der Bekl auf dieser Website auf kritische Beiträge zu aktuellen Vorgängen mit Öffentlichkeits- und Landesbezug (Tirol) fokussiert, gehen seine Ausführungen zu „politischen Auseinandersetzungen“ und journalistischen Verpflichtungen als „watchdog“, die offensichtlich sein Verhalten rechtfertigen sollen, nach Ansicht des OGH von vornherein ins Leere.