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Gem § 62a Abs 1 Z 8 VfGG ist „im Insolvenzverfahren“ ein Parteiantrag auf Normenkontrolle nicht zulässig. Der VfGH vermag vorderhand nicht zu erkennen, dass das gesamte Insolvenzverfahren schlechthin ein Verfahren darstellt, in dem es zur Sicherung seines Zwecks stets und hinsichtlich jedes einzelnen Verfahrensschritts „unerlässlich“ wäre, die Stellung eines Antrags nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG für unzulässig zu erklären.
Der VfGH hat daher beschlossen, § 62a Abs 1 Z 8 VfGG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
VfGH 26. 11. 2015, G 361/2015, G 362/2015 (G 647/2015 ua)
Entscheidung
Auch die Begründung der Ausnahmeregelung des § 62a Abs 1 Z 8 VfGG (ErläutRV 263 BlgNR 25. GP, 5), scheint nicht darzutun, dass die Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle zur Gänze ausgeschlossen werden müsste. In den Mat zur B-VG-Novelle BGBl I 2013/114 finden sich nach Ansicht des VfGH zwar ausdrückliche Hinweise darauf, dass der Verfassungsgesetzgeber annahm, dass es im Insolvenzrecht Verfahren geben könne, aus deren Anlass wegen der Notwendigkeit rascher Entscheidungen und der faktische Unmöglichkeit einer neuerlichen Entscheidung ein Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG unzulässig sein soll (AB 2380 BlgNR 24. GP, 9; Entschließung vom 13. 6. 2013, 310/E 24. GP). Aus dieser pauschalen Aussage lasse sich aber zumindest vorläufig nicht erkennen, warum in jeder der in der Insolvenzordnung geregelten Angelegenheiten von vornherein der Ausschluss des Parteiantrages unerlässlich sein sollte, etwa bei den Regelungen über den Insolvenzverwalter (§§ 82 ff, 125 f, 177, 191 IO) oder den Treuhänder (§§ 157b f, 203 f IO).
Allein der zeitliche Aspekt der „Verfahrensverzögerung“ scheint für sich genommen kein ausreichender Grund, das gesamte Insolvenzverfahren pauschal auszunehmen (vgl VfGH 1. 10. 2015, G 346/2015 = LN Rechtsnews 20416 vom 19. 10. 2015).
Hinweis: Die in Prüfung gezogene Fassung BGBl I 2014/92 entspricht der geltenden Fassung des § 62a Abs 1 Z 8 VfGG.