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VfGH: Kursverlust aus Fremdwährungskredit bei Grundstücksveräußerung

EStG: § 20 Abs 2, §§ 30 ff

Wurde für die Anschaffung eines Grundstücks ein Fremdwährungskredit aufgenommen, sind etwaige Kursverluste oder Kursgewinne Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist. Anders als Schuldzinsen für Fremdkapital stehen Kursverluste somit auch nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstücks.

Mangels Werbungskosteneigenschaft des durch die Konvertierung entstandenen Fremdwährungsverlusts scheidet eine Anwendung des § 20 Abs 2 EStG in den Anlassfallverfahren schon aus diesem Grund aus und hat der VfGH daher die Gesetzesprüfungsanträge des BFG zum gegenständlichen Abzugsverbot als unzulässig zurückgewiesen.

VfGH 29. 11. 2014, G 137/2014 und G 138/2014

Sachverhalt

Mit den vorliegenden Anträgen begehrt das BFG (siehe BFG 23. 6. 2014, RN/7100001/2014 und RN/7100002/2014, ARD 6408/16/2014) der VfGH möge die Wortfolge „oder § 30a Abs 1“ in § 20 Abs 2 TS 2 EStG als verfassungswidrig aufheben. Diese Regelung führt dazu, dass Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften stehen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs 1 EStG anwendbar ist.

Seinen Anträgen liegen die Beschwerden eines Ehepaars gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 zugrunde. Am 2. 7. 2012 hatten sie eine in Schweizer Franken fremdfinanzierte Liegenschaft veräußert; die Höhe ihrer Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen errechneten sie, indem sie vom Veräußerungserlös (€ 750.000,-) die seinerzeitigen Anschaffungskosten im Jahr 2008 (€ 535.050,-) und den Kursverlust des Fremdwährungskredits iHv € 183.933,86 in Abzug brachten.

Demgegenüber setzte das Finanzamt die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ohne Berücksichtigung des Kursverlusts des Fremdwährungsdarlehens fest und besteuerte diese mit dem besonderen Steuersatz von 25 %.

Entscheidung

Kursverlust - keine Werbungskosten

Das BFG hegt das Bedenken, dass die angefochtene Wortfolge „oder § 30a Abs 1“ in § 20 Abs 2 TS 2 EStG idF 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, ARD 6223/3/2012, es ausschließe, vom Veräußerungsgewinn eines Grundstücks, dessen Anschaffung durch Aufnahme eines Fremdwährungskredits finanziert worden ist, den Kursverlust aus einem Fremdwährungskredit in Abzug zu bringen; dies, obgleich der VfGH ausgesprochen habe, dass er keinen Rechtfertigungsgrund dafür sehe, die Zinsenbelastung aus der Anschaffung des Wirtschaftsguts vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen.

Mit diesem Vorbringen übersieht das antragstellende Gericht, dass Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung eines Grundstücks aufgenommen wurde, nicht vom Abzugsverbot des § 20 Abs 2 TS 2 EStG erfasst werden, weil sie - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstücks stehen:

Kursverluste wie auch Kursgewinne sind nach der Rechtsprechung des VwGH Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist (vgl VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0051, ARD 6047/9/2010). Dementsprechend stellen Kursverluste - auch nach der Rechtsprechung des UFS - kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals (vgl zB UFS 26. 8. 2005, RV/0078-S/05 mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen BFH). Derartige Kursverluste sind daher - wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt - nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig.

Abzugsverbot nicht präjudiziell

Vor diesem Hintergrund ist aber eine Anwendung des Abzugsverbots nach § 20 Abs 2 EStG auf Kursverluste denkunmöglich:

Die Anwendbarkeit des Abzugsverbots setzt voraus, dass die betreffenden Aufwendungen dem Grunde nach als abzugsfähige Werbungskosten (§ 16 Abs 1 EStG) in Betracht kämen. Für Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredits, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredits resultieren, kommt ein solcher Abzug nach der vorhin zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es die angefochtene Wortfolge anzuwenden hätte.

Die Anträge sind daher mangels Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung:

Das antragstellende BFG hat hier also den Unterschied zwischen der in § 16 Abs 1 Z 1 EStG normierten steuerlichen Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten und dem im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung jedenfalls steuerlich unbeachtlichen Konvertierungsverlust aus einem Fremdwährungsdarlehen verkannt.

Ob die mit BGBl I 2012/22 in § 20 Abs 2 TS 2 EStG erfolgte Neuregelung des Abzugsverbots iZm der ImmoESt den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird, könnte nur in einem Anlassfall beurteilt werden, in dem neben dem allfälligen Konvertierungsverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb des veräußerten Grundstücks auch noch Schuldzinsen oder Renten und dauernde Lasten verfahrensgegenständlich sind.

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18795 vom 21.01.2015