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VfGH: Schutzbereiche von Versammlungen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VersG: § 7a

§ 7a VersG, der die Schutzbereiche von Versammlungen festlegt, ist nicht verfassungswidrig.

Das absolut geltende Versammlungsverbot im Schutzbereich einer rechtmäßigen – also dem Versammlungsgesetz entsprechend angezeigten – Versammlung, ist stets im Einzelfall zu ermitteln; insoweit eine Festlegung des Schutzbereichs ausdrücklich erfolgt, kann dieser 0 bis 150 Meter um die Versammlung betragen. Nur wenn von der Behörde nichts anderes festgelegt wird, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.

Dass nicht angezeigte (Spontan-)Versammlungen vorerst von Gesetzes wegen einen Schutzbereich von 50 Metern im Umkreis um die Versammelten hinzunehmen haben, ist jedenfalls nicht unverhältnismäßig; selbst in solchen Fällen obliegt es der Versammlungsbehörde, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die konkreten Umstände zu verschaffen und gegebenenfalls einen anderen Schutzbereich ausdrücklich festzulegen.

VfGH 17. 6. 2019, G 271/2018

Entscheidung

Mit der Einführung des § 7a VersG durch BGBl I 2017/63 (= Rechtsnews 23605) bezweckte der Gesetzgeber, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu schützen (vgl IA 2063/A 25. GP, 4 sowie AB 1610 BlgNR 25. GP, 4): Um den ungehinderten Ablauf einer Versammlung gewährleisten zu können, habe die Behörde sichernde Vorkehrungen zum Schutz der Versammlung, etwa vor Gegendemonstrationen, zu treffen. Durch ein Auseinanderhalten von Versammlungen, deren Teilnehmer andere, oft gegenläufige Interessen verfolgen, könne dieses Ziel erreicht werden. Sei der Schutzbereich eindeutig abgesteckt, bestehe für alle Beteiligten Klarheit darüber, wo die Freiheit des einen ende und die des anderen beginne.

§ 7a Abs 1 VersG definiert den Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung als jenen Bereich, der „für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist“. Nach § 7a Abs 2 erster Satz VersG muss die Behörde anhand näher bezeichneter Kriterien (örtliche Gegebenheiten, Anzahl der erwarteten Teilnehmer, zu erwartender Verlauf) den Umfang ebendieses Schutzbereichs festzulegen, und zwar bis zu einem Höchstumfang von 150 Metern (§ 7a Abs 2 zweiter Satz VersG: „Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.“).

Gemäß § 7a Abs 3 erster Satz VersG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Festlegung absehen, wenn sie nach Abwägung zutreffend zu dem Schluss gekommen ist, dass 50 Meter Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich (§ 7a Abs 3 zweiter Satz VersG).

§ 7a Abs 4 VersG enthält ein Versammlungsverbot „am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung“ (Strafdrohung gem § 19 VersG: Arrest bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu 720 €).

Das VwG Wien hegt nun das Bedenken, dass § 7a Abs 4 VersG eine Einzelfallprüfung nicht zulasse. Es geht davon aus, dass die Versammlungsbehörde „jedenfalls im Schutzbereich im Umkreis um die Versammelten im Ausmaß von 50 m eine Versammlung zu untersagen“ habe und damit jede Überprüfung der Erforderlichkeit eines Versammlungsverbots im Schutzbereich – somit ungeachtet der Umstände des Einzelfalls – zur Gänze entfalle. Dies widerspreche dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit gem Art 12 StGG und Art 11 EMRK.

Dass der Umfang des Schutzbereichs einer jeden Versammlung stets mindestens 50 Meter betragen müsse, ist jedoch nicht zutreffend:

§ 7a VersG – insb dessen Abs 3 – statuiert – im Gegensatz zum absoluten Höchstumfang von 150 Metern gem § 7a Abs 2 zweiter Satz VersGkeinen absolut geltenden Mindestumfang, sondern trifft eine Regelung für die Fälle, in denen die Versammlungsbehörde von der ausdrücklichen Festlegung eines anderen Schutzbereichs abgesehen oder einen Schutzbereich noch nicht festgelegt hat bzw nicht festlegen konnte.

Durch diese Regelung wird die Behörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung nach § 7a Abs 2 VersG entbunden, zu überprüfen, welcher Schutzbereich unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweils angezeigten Versammlung angemessen und auch erforderlich ist. Das absolut geltende Versammlungsverbot im Schutzbereich einer rechtmäßigen – also dem Versammlungsgesetz entsprechend angezeigten – Versammlung, wird stets somit im Einzelfall zu ermitteln sein; insoweit eine Festlegung des Schutzbereichs ausdrücklich erfolgt, kann dieser null bis 150 Meter um die Versammlung betragen.

Dass nicht angezeigte (Spontan-)Versammlungen vorerst von Gesetzes wegen einen Schutzbereich von 50 Metern im Umkreis um die Versammelten hinzunehmen haben, ist vor dem Hintergrund und dem Verständnis dieser Regelung jedenfalls nicht unverhältnismäßig; selbst in solchen Fällen obliegt es der Versammlungsbehörde, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die konkreten Umstände zu verschaffen und gegebenenfalls einen anderen Schutzbereich ausdrücklich festzulegen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27669 vom 25.07.2019