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PStG 2013 : § 42
Auch wenn der Vater bzw der Ehegatte nach ausländischem Recht zulässigerweise „von“ in seinem Familiennamen führen darf, sind seine Kinder bzw seine Ehegattin als österreichische Staatsbürger nicht berechtigt, das unzulässige Adelszeichens „von“ in ihrem Familiennamen zu führen.
Das Ersetzen dieses unzulässigen Namensbestandteiles durch einen Bindestrich im Wege der Berichtigung gem § 42 Abs 1 PStG 2013 begegnet im Hinblick auf § 93 ABGB idgFd KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, keinen Bedenken. Vielmehr geht der Gesetzgeber in den Mat zu dieser Bestimmung von der „Ersetzung des Adelsprädikates ‚von' durch einen Bindestrich“ aus, wodurch verbundene Namen entstanden sind, für die – wie „für Doppel- oder Mehrfachnamen, wie sie etwa bei Eheschließungen oder im Kindesnamensrecht gebildet werden“ – gilt, dass „der gemeinsame Familiendoppelname als gemeinsamer Familienname auch auf die aus der Ehe stammenden Kinder übertragen werden können“ soll (vgl RV 2004 BlgNR 24. GP, 13).
VwGH 13. 8. 2019, Ra 2019/01/0216
Ausgangsfall
Die Revisionswerber sind österreichische Staatsbürger, die Zweitrevisionswerberin ist die Mutter des Erst- und des Drittrevisionswerbers.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das VwG im Beschwerdeverfahren jeweils gemäß § 42 PStG 2013 die Eintragung des Familiennamens des Erst- und des Drittrevisionswerbers im Geburtenbuch sowie des Familiennamens sämtlicher Revisionswerber im zentralen Personenstandsregister auf „H-D“ (statt „H von D“) berichtigt und die Anträge der Revisionswerber auf Feststellung, dass der Name „H von D“ ein selbständiger Name sei und als solcher in Österreich geführt werden dürfe, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Revisionen wurden vom VwGH zurückgewiesen.