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Wärmelieferungsvertrag – Ansprüche ab Konkurseröffnung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

IO: § 21, § 46

Sieht der Vertrag über die Lieferung von Fernwärme sowohl die monatliche Zahlung des Preises für die abgenommene Wärmemenge als auch die Zahlung eines Investitionskostenbeitrags vor, ist dieser Vertrag als Einheit und die Gesamtleistung als teilbar iSd § 21 Abs 4 IO anzusehen (dh „zeitlich teilbar“ in Insolvenzforderung und Masseforderung).

Die Bereitstellung (und Instandhaltung) der Infrastruktur ist während der gesamten Vertragslaufzeit notwendig und soll als Nebenleistung die Hauptleistung (Wärmelieferung) sicherstellen. In der von den Vorinstanzen angenommenen Untrennbarkeit von Haupt- und Nebenleistung liegt somit jedenfalls keine unvertretbare Vertragsauslegung und die auf den Zeitraum ab der Konkurseröffnung entfallenden Ansprüche des Fernwärmelieferanten sind zur Gänze als Masseforderungen zu beurteilen.

OGH 18. 12. 2014, 2 Ob 136/14k

Entscheidung

Bereits in der E 5 Ob 146/65, SZ 38/117, hat der OGH ausgesprochen, dass Leistungen aus Verträgen auf Lieferung von Gas, Wasser oder elektrischer Energie gleich teilbaren Leistungen iSd § 21 Abs 4 KO (IO) behandelt werden sollen. Danach kommt es für die Beurteilung der Teilbarkeit iSd § 21 Abs 4 KO (IO) auf die primäre Leistung (dort: Stromlieferung) an, woran unteilbare Neben- oder Vorbereitungsleistungen nichts ändern (vgl auch 5 Ob 242, 292/65 JBl 1966, 376; RIS-Justiz RS0051680). Dabei wurde der Vertrag als Einheit betrachtet (so auch F. Bydlinski in FS Hämmerle [1972], Energielieferung und Kaufrecht, 31 [37 f, 57 ff], wonach die Errichtung und Erhaltung der Produktionsstätte bloß Nebenpflichten zur Lieferung von Strom seien, an denen kein selbstständiges Interesse des Berechtigten bestehe).

Im vorliegenden Fall hat das BerufungsG den Wärmelieferungsvertrag als Einheit und die Gesamtleistung der Bekl als teilbar erachtet und daher auch den Investitionskostenbeitrag rechnerisch auf zwei Zeiträume – vor und nach Insolvenzeröffnung – aufgeteilt.

Diese Beurteilung steht nach Ansicht des OGH im Einklang mit der zitierten Rsp und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf. Im Übrigen zeigt die Revision auch nicht auf, warum die vom BerufungsG gewählte Vorgangsweise unzulässig sein sollte, zumal die erbrachte Nebenleistung (Errichtung der Anschlussleitung) die Hauptleistung (Wärmelieferung) während der gesamten Vertragslaufzeit sicherstellen soll, so der OGH.

Die in der Revision neuerlich befürwortete Konstruktion von „zwei separaten Verträgen“ widerspricht nach Ansicht des OGH schon der zitierten Judikatur. Die darin vertretenen Grundsätze könnten nicht dadurch unterlaufen werden, dass über das Entgelt (bzw den Aufwandersatz) für die – während der gesamten Vertragslaufzeit notwendige – Bereitstellung (und Instandhaltung) der Infrastruktur im einheitlichen Vertragswerk besondere Vereinbarungen getroffen wurden (idS auch schon F. Bydlinski aaO 37). In der von beiden Vorinstanzen angenommenen Untrennbarkeit von Haupt- und Nebenleistung liege jedenfalls keine unvertretbare Vertragsauslegung. Daraus und aus der Teilbarkeit der primären Leistung ergebe sich aber, dass die auf den Zeitraum ab der Konkurseröffnung entfallenden Ansprüche der Bekl als Masseforderungen zu beurteilen sind.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19019 vom 25.02.2015