News

Widerspruch bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

UWG § 9

VO (EG) 207/2009: Art 8, Art 111

Um unter Berufung auf ein älteres Kennzeichenrecht iSd Art 8 Abs 4 GMV [VO (EG) 207/2009] die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindern zu können, muss (ua) das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geographische Schutzausdehnung haben. Mit der eigenständigen Voraussetzung der Benutzung in bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr zielt Art 8 Abs 4 GMV demnach auf Zeichen ab, die auf dem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind, während diese Bestimmung im Bezug auf die geographische Schutzausdehnung des Zeichens nur verlangt, dass sie nicht lediglich örtlich ist.

Die Ausstrahlung eines Satellitenprogramms, dessen Kabelweiterleitung oder der Auftritt im Internet allein sind nicht geeignet, ein Kennzeichen bekannt zu machen, wenn man sich vor Augen hält, dass möglicherweise niemand von den Sendungen tatsächlich Kenntnis erlangt, kaum jemand den Inhalt des Internetauftritts ansieht oder sonst zur Kenntnis nimmt und insb niemand das bei der Bewerbung verwendete Kennzeichen wahrnimmt.

OGH 18. 11. 2014, 4 Ob 148/14i

Entscheidung

Zudem hat der OGH zusammengefasst ua noch Folgendes ausgesprochen:

-Vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke gelten nach der VO (EG) 207/2009 Ausnahmen; insbesondere erlaubt Art 111 Abs 1 GMV dem Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung, sich der Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, zu widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist. Art 111 GMV ist als Ergänzung zu Art 8 Abs 4 GMV zu sehen. In den Anwendungsbereich dieser örtlich begrenzten Rechte umfassenden Vorschrift fallen va nur lokal geschützte Handelsnamen und nur lokal durch Benutzung/Verkehrsgeltung geschützte Marken. Der Unterlassungsanspruch des Inhabers eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung ist auf das Gebiet beschränkt, in dem dieses ältere Recht besteht, in dem sich das Kennzeichen beispielsweise aufgrund geographischer oder sprachlicher Umstände etablieren konnte.
-Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internetdomain ist regelmäßig keine Benutzung iS etwa des Markenrechts, sondern maßgebend für diese Beurteilung ist vielmehr der Inhalt der Website, die unter der Domain in das Internet gestellt wird. Dies legt nahe, als maßgeblich für die allfällige Begründung eines Kennzeichenrechts nach § 9 Abs 1 UWG wie im vorliegenden Fall die Aufmachung und den Inhalt jener Website anzusehen, auf die der Nutzer automatisch umgeleitet wird (re-direct).
Ob allein aus dem Umstand, dass die .com-Domain ausschließlich auf englisch abrufbar war, schon geschlossen werden kann, dass sich diese nicht an österreichische Nutzer richtet, erscheint zweifelhaft. Die Frage, ob sich eine Website zumindest auch an inländische Nutzer richtet, ist objektiv zu beurteilen. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug, also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt (ein „commercial effect“) vorliegt oder wenigstens realistischerweise zu erwarten ist. Als Beurteilungskriterien sind ua die Top-Level-Domain, die Sprache der Website, deren Inhalt und die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens heranzuziehen.
Der bloße Auftritt im Internet allein ist – wie oben bereits dargelegt – nicht geeignet, ein Kennzeichen in der Weise bekannt zu machen, dass von einer wirtschaftlichen Bedeutung iSd unionsrechtlichen Grundsätze gesprochen werden kann.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19102 vom 09.03.2015