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Gemäß § 12a Abs 6 IO (wie schon zuvor nach § 12a Abs 6 KO) hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers dem Drittschuldner das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a Abs 1 und 3 IO mitzuteilen. Das Insolvenzgericht ist aber nicht zur Entscheidung über das Wiederaufleben von Sicherungsrechten befugt; das Bestehen oder Nichtbestehen von Aus- und Absonderungsrechten ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden. Die Verständigung nach § 12a Abs 6 IO, die eine Information des Drittschuldners bezweckt, kann nur deklarativ wirken. Es handelt sich um eine bloße formfreie Mitteilung, die nicht in Beschlussform zu erfolgen hat.
Bloße Mitteilungen, die keine rechtliche Wirkungen entfalten, können zwar nicht mit Rekurs bekämpft werden. Hat das ErstG allerdings den Antrag der Gläubigerin auf Verständigung des Drittschuldners vom Wiederaufleben der Gehaltsexekution nach § 12a Abs 6 IO mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen und die begehrte Mitteilung nicht vorgenommen, ist die Gläubigerin dadurch aber sowohl formell als auch materiell beschwert, denn ihrem Rechtsschutzbegehren wurde nicht entsprochen und ihre Rechtsposition im Verfahren über die Gehaltsexekution gegen den Schuldner beeinträchtigt. Das RekursG hat daher den dagegen erhobenen Rekurs nicht zurückzuweisen, sondern sich mit dem Rechtsmittel inhaltlich zu befassen.