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Die Anfechtung wegen Wuchers führt gem § 7 Abs 1 WucherG zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Eine Teilnichtigkeit im Sinn der Anpassung des Wucherentgelts auf einen angemessenen Betrag kommt – außer bei Darlehens- und Kreditverträgen nach § 7 Abs 2 WucherG – nicht in Betracht. Wird gestützt auf Wucher Entgeltanpassung begehrt, ist die Klage deshalb wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.
Anmerkung
Ablehnung der Ansicht Koziols (Sonderprivatrecht für Konsumentenkredite? AcP 188, 183 [223]), § 7 Abs 1 WucherG sei als Teilnichtigkeitsregel zu verstehen.
Entscheidung
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Vertrag eines Seilbahnbetreibers mit einem Liegenschaftseigentümer über die Einräumung von Rechten an Grundstücken, die für Errichtung und Betrieb der Seilbahn erforderlich sind. Bei seiner Anfechtung wegen Wuchers stützte sich der Seilbahnbetreiber darauf, dass der Liegenschaftseigentümer seine Zwangslage ausgenützt habe (drohende Insolvenz bei Scheitern des Projekts) und völlig unverhältnismäßige laufende Entgelte durchgesetzt habe. Er begehrte nicht die generelle Rückabwicklung des Vertrags, sondern bloß die Anpassung der bezahlten und laufenden Entgelte auf eine angemessene Höhe.
Abweichend von der Vorinstanz hielt der OGH daran fest, dass Wucher keine Teilnichtigkeit, sondern nur die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge haben kann. Das Klagebegehren wurde deshalb wegen Unschlüssigkeit abgewiesen.