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Zahlungskonto für jeden Verbraucher - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz - VZKG) erlassen werden soll und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden sollen

RV 15. 3. 2016, 1059 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Umsetzung der RL 2014/92/EU

Dieser Entwurf dient der Umsetzung der RL 2014/92/EU [über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen].

Abgesehen von den Regelungen zur Vergleichswebsite begründen die Bestimmungen des VZKG fast durchwegs vorvertragliche oder (neben-)vertragliche Rechte und Pflichten der Parteien eines Zahlungsdiensterahmenvertrags, die im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden können. Dass bei der Umsetzung der RL 2014/92/EU nicht ein bankrechtlicher, sondern ein genuin zivilrechtlicher Ansatz verfolgt wird, liegt an der engen Verflechtung mit den Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ZaDiG, mit dem im Jahr 2009 ein Sonderzivilrecht für Zahlungsdienste geschaffen wurde (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 31).

Neues VZKG

1. Anwendungsbereich des VZKG

Das in sechs Hauptstücke gegliederte VZKG enthält in seinem 1. Hauptstück Grundsatz- und Begriffsbestimmungen sowie die Festlegung des Anwendungsbereichs des Gesetzes. Danach regelt das VZKG

1.Informationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die Entgelte für Zahlungskonten erteilen müssen;
2.den Betrieb einer Website, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die in Österreich für Zahlungskonten verlangt werden;
3.Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Verbraucher treffen;
4.die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen hat, und die Bedingungen, zu denen der Verbraucher ein solches Konto nutzen kann.

Das VZKG gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:

1.die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;
2.die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;
3.die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

Neben der grundsätzlichen Ausnahme der Österreichischen Kontrollbank, der EZB, der Österreichische Nationalbank und der Zentralbanken anderer EU-Mitgliedstaaten vom VZKG sind weiters einige wenige punktuelle Ausnahmen vorgesehen.

2. Vergleich der Kontoentgelte

Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks sollen dem Verbraucher einen einfachen und zuverlässigen Vergleich der Kontoentgelte ermöglichen:

-Zu diesem Zweck müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss und mindestens einmal jährlich während der Vertragsabwicklung gezielte Entgeltinformationen und Entgeltaufstellungen in einer einheitlichen Terminologie und in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste mitgeteilt werden.
-Außerdem wird die Bundesarbeitskammer mit dem Betrieb einer Website betraut, die dem Verbraucher mit Hilfe der jährlichen Kontokosten als „Schlüsselindikator“ einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden. Die Bundesarbeitskammer hat diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich zu erfüllen.

Außerdem ist vorgesehen, dass die Zahlungsdienstleister bei bestimmten Kontoüberschreitungen (seit mehr als 3 Monaten durchgehend um mehr als das Eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge auf dem Konto) den Kunden zusätzlich zur Entgeltaufstellung eine Standardinformation über einen günstigeren Ratenkredit erteilen und eine individuelle Beratung über diesen Kredit bzw über sonstige kostengünstigere Produkte anbieten müssen.

3. Kontowechsel

Im 3. Hauptstück werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Verbraucher ein klares, schnelles und sicheres Verfahren für den Wechsel seines Zahlungskontos zur Verfügung zu stellen. Die Pflichten des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters werden dabei genau festgelegt (zB auch betr Stornierung von Daueraufträgen oder Information der Zahlungsempfänger bei Lastschriftverfahren). Beide Zahlungsdienstleister haften dem Verbraucher für etwaige Schäden wegen Nichterfüllung ihrer jeweiligen Pflichten. Dieses Kontowechsel-Service soll es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten die jeweils günstigsten Angebote am Markt zu nutzen.

4. Zugang zu Zahlungskonten

Während das 2. und 3. Hauptstück für Zahlungsdienstleister gilt, betrifft das 4. Hauptstück Kreditinstitute. Im 4. Hauptstück des VZKG wird jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU das Recht eingeräumt, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen. Um dieses Recht abzusichern, wird jedem Kreditinstitut, das in Österreich Verbraucherzahlungskonten anbietet, ein Kontrahierungszwang auferlegt, von dem es nur wenige eng begrenzte Ausnahmen gibt (im Wesentlichen: bereits bestehendes Zahlungskonto bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut oder strafbare vorsätzliche Handlung zum Nachteil des Kreditinstituts oder eines seiner Mitarbeiter).

Die Erläuterungen führen dazu aus, dass damit nicht nur jede Art von Diskriminierung von vornherein verhindert wird, sondern auch eine Wettbewerbsverzerrung: Wäre nur, wie das die RL auch erlaubt hätte, „einer ausreichend großen Zahl von Kreditinstituten“ ein Abschlusszwang auferlegt worden, wäre die Erreichung dieser Ziele nicht gewährleistet gewesen.

Der Abschlusszwang wird durch das Verbot ergänzt, Verbraucher beim Zugang zu einem Zahlungskonto wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder aus einem anderen Grund lt Art 21 GRC zu diskriminieren oder für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen diskriminierende Bedingungen zu verwenden.

Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen können vom Kreditinstitut auch nur aus wenigen eng begrenzten Gründen gekündigt werden.

Bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen muss das Kreditinstitut dem Verbraucher alle in der Praxis wesentlichen Zahlungsdienste für eine unbeschränkte Zahl von Zahlungsvorgängen zur Verfügung stellen. Das dafür pro Jahr verrechnete Entgelt darf den Betrag von € 80 nicht übersteigen. Um sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erleichtern und die Zahl kontoloser Personen so weit wie möglich zu reduzieren, hat der BMASK durch Verordnung Gruppen von Verbrauchern festzulegen, bei denen die Entgeltobergrenze für die Dauer ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit pro Jahr € 40 statt € 80 beträgt.

Die RL 2014/92/EU würde auch die Möglichkeit vorsehen, besonders schutzbedürftigen oder überhaupt allen Verbrauchern das Recht auf einen kostenlosen Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen einzuräumen. Diese weitergehende Option wurde jedoch in Österreich nicht in Anspruch genommen, weil sie mit einer unverhältnismäßigen Belastung der Kreditinstitute verbunden wäre.

5. Zuständigkeit der FMA

Das 5. Hauptstück regelt die Aufgaben und Verpflichtungen der FMA, die als zuständige Behörde nach Art 21 Abs 1 der RL 2014/92/EU fungiert. Die FMA ist bei Verstößen gegen strafbewehrte Bestimmungen des VZKG Verwaltungsstrafbehörde und sie ist für Beschwerden von Verbrauchern zuständig, deren Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen abgelehnt wurde oder denen ein solches Konto vom Kreditinstitut gekündigt wurde.

Des Weiteren hat die FMA mit Verordnung die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festzulegen und diese Liste in der Folge im Abstand von 4 Jahren zu bewerten und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Schließlich hat die FMA der Europäischen Kommission im Abstand von zwei Jahren Informationen zu übermitteln, mit denen diese die Wirksamkeit der bestehenden und die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen beurteilen kann.

6. Straf- und Schlussbestimmungen

Das 6. Hauptstück enthält Straf- und Schlussbestimmungen. Die unterschiedlich hohen Strafdrohungen reichen bis zu Geldstrafen von € 30.000.

Als Verjährungsfrist wird für alle Verwaltungsübertretungen eine Frist von 18 Monaten festgelegt.

KSchG

Um die regelmäßige Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zusätzlich wirksam abzusichern, wird die Verbandsklagebefugnis nach § 28a KSchG auch auf Verstöße gegen Bestimmungen des VZKG ausgedehnt.

FMABG

Im FMABG wird zwar die Zuständigkeit der FMA für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem VZKG festgelegt. Der zivilrechtlichen Natur der Regelungen entsprechend ist jedoch keine Beaufsichtigung der Zahlungsdienstleister in Bezug auf die Einhaltung ihrer nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen durch die FMA vorgesehen.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist insb der 18. 9. 2016 vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21305 vom 18.03.2016