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Zu Unrecht fällig gestellter Kredit - Schadensminderungspflicht?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB § 1295

Hat eine Bank zu Unrecht einen Kredit fällig gestellt und macht der Kreditnehmer in der Folge die damit verbundenen Kosten einer Umschuldung geltend, kann es dem Kreditnehmer im vorliegenden nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, dass er seine Rückzahlungspflicht nicht bestritten und seinen Standpunkt in einem Prozess (als Bekl) vertreten hat. Im vorliegenden Fall hätte dem Kreditnehmer die Bestreitung der Berechtigung zur Fälligstellung des Kredits nicht nur die Klage der Bank eingebracht, sondern auch die (dem Kreditnehmer mehrfach angedrohte) Aufnahme in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute. Wenn ihm dies das BerufungsG „nicht ernsthaft zumutet“, liegt darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.

OGH 27. 1. 2016, 4 Ob 167/15k

Entscheidung

Die bekl Bank hatte auch geltend gemacht, der Kl (ihr Kreditnehmer) habe der Fälligstellung seiner Kreditschuld vorbehaltlos zugestimmt, sodass er nun keine Ansprüche wegen der zu Unrecht erfolgten Fälligstellung erheben könne.

Dem hielt der OGH entgegen, dass das BerufungsG (erkennbar) nicht von einem Anerkenntnis des Kl hinsichtlich der Fälligstellung der Kreditforderung seitens der Bekl ausgegangen ist, sondern nur von einem konstitutiven Anerkenntnis der offenen Saldi (schriftliche Formulierung des Kl: „Wie unten angeführt erkenne ich die Rückzahlungsvorschläge per von Ihnen im Schreiben vom 15. 12. 2011 angeführtem Datum an“ sowie „Bis zur Klärung dieser Punkte stimme ich dem Einzug der genannten Beträge … zu“). Diese Auslegung hält der OGH sowohl vom Wortlaut der Erklärung als auch vom Gesamtzusammenhang her für vertretbar.

Dem Einwand der Bekl, es könne erst mit Ablauf des Kreditvertrags beurteilt werden, ob dem Kl überhaupt ein Schaden entstehe, hielt der OGH entgegen, dass es sich beim gegenständlichen Zahlungsbegehren, soweit ihm vom BerufungsG stattgegeben wurde, nur um Nebengebühren der Kreditgewährung handelt, die bei der Umschuldung jedenfalls angefallen wären.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21456 vom 15.04.2016