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Jede (zulässige) Verfügung über eine mediale Veröffentlichung - wie etwa die Zustimmung iSd § 7 MedienG - stellt die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts dar. Für diese gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass sie mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar sind. Für ihre Ausübung ist vielmehr die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht nicht ersetzt werden, und zwar weder durch gesetzliche Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht.
Die Rechtsdurchsetzung selbst ist hingegen nicht „vertretungsfeindlich“, sie kann nach Rechtsverletzungen an (hier:) Unmündigen durch deren gesetzliche Vertreter erfolgen, auch wenn es um ein Persönlichkeitsrecht geht.
OGH 13. 1. 2016, 15 Os 176/15v
Entscheidung
Im vorliegenden Fall hatte die Mutter der Zehnjährigen vor der gegenständlichen Veröffentlichung mit einer Journalistin über den Unfall ihrer Tochter gesprochen, ihr hiezu ein Interview gegeben und ein Foto des Mädchens übermittelt, das dessen Verletzungen im Gesicht zeigt. Die fehlende Einwilligung der Minderjährigen konnte jedoch durch die Willenserklärung ihrer Mutter nicht substituiert werden, wie der OGH festhält.
Im vorliegenden Erneuerungsverfahren wurde auch vorgebracht, die Medieninhaberin habe „aus den Umständen“ ein rechtsgeschäftlich wirksames Einverständnis abgeleitet, weil das Verhalten der Kindesmutter eine „Vermutung zum Einverständnis“ begründet habe.
Nach Ansicht des OGH wurde hier jedoch der Sorgfaltsmaßstab eines verantwortungsvollen, sorgfältig handelnden, sach- und fachkundigen Journalisten (§ 29 MedienG) von Seiten der Medieninhaberin nicht eingehalten. Gerade im besonders sensiblen Bereich der Bloßstellung der Privatsphäre von Kindern sei eine sorgfältige Prüfung und rechtliche Einschätzung des Handelns der Kindesmutter und damit der Frage der Rechtswirksamkeit ihrer „Zustimmung“ evident notwendig. Eine derartige sorgfältige Prüfung durch die Mitarbeiter der Medieninhaber ließ sich jedoch den - nicht angefochtenen - Urteilsannahmen aber nicht entnehmen und wurde im Erneuerungsantrag im Übrigen auch gar nicht behauptet.