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Zweifelsfragen zur neuen Quotenregelung – ergänzende Anfragebeantwortung

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde die automationsunterstützte Quotenregelung in § 134a BAO gesetzlich verankert. Das BMF hat nun 3 weitere Fragen iZm der neuen Quotenregelung beantwortet.

Ergänzende Anfragebeantwortung vom 3. 5. 2024

Hinweis Dies ist eine Ergänzung der Anfragebeantwortung zu Zweifelsfragen zur neuen Quotenregelung vom 16. 2. 2024, Rechtsnews 35094.

3. Expatriates

Können Pflichtveranlagungen von Expatriates (wegen des Progressionsvorbehaltes), die mangels anderer nichtselbstständiger Einkünfte L-Fälle und nicht E-Fälle sind, im Rahmen der Quotenregelung abgewickelt werden?

Stellungnahme des BMF

§ 1 Z 4 QuRV hält fest, welche Arten von Abgabenerklärungen Teil einer Quotenerklärung sein können. Dazu gehören ua alle Einkommensteuererklärungen außer jene, mit denen ausschließlich Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre. Die dargestellten Pflichtveranlagungen von Expatriates sind von der Quotenregelung daher nicht ausgeschlossen.

Aus Gründen der technischen Umsetzung ist jedoch erforderlich, dass im Zeitpunkt der Anmeldung der Umstand, dass entweder ein Grenzgänger oder ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt, dem Finanzamt bekannt und in der Grunddatenverwaltung gespeichert ist. Die Bekanntgabe erfolgt für Grenzgänger mittels Formular Verf61, für alle anderen Fälle durch formlose Mitteilung, dass ein „sonstiger internationaler Sachverhalt“ vorliegt.

4. Etwaige Beilagen

Gelten Erklärungen erst dann für Zwecke der neuen Quotenregelung als vollständig eingereicht, wenn auch etwaige Beilagen mit übermittelt werden oder zählt bereits die Einreichung der Erklärung, auch wenn zusätzliche Beilagen zur Erklärung fehlen? Beispielsweise: Sind die Formulare Komb 24, Komb 25, Komb 26 als Beilagen zur Einkommensteuererklärung bzw Feststellungserklärung von der Quotenregelung umfasst oder nicht?

Stellungnahme des BMF

Beilagen zu Abgabenerklärungen, die zwar auszufüllen und aufzubewahren, aber nur nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen sind (zB Komb 24, Komb 25 und Komb 26) sind nicht Teil der Quotenerklärung.

5. „anderer Vertreter“

Ist § 2 Abs 3 Z 1 QuRV so zu lesen, dass derselbe WT nicht ein „anderer Vertreter“ im Sinne dieser Bestimmung ist und somit eine Wiederaufnahme auf die Quote durch denselben WT nicht möglich ist oder gilt auch derjenige WT, bei dem der Fall am 30. 6. zur Quote angemeldet war, als „anderer Vertreter“ im Sinne dieser Bestimmung? Es stellt sich zudem die Frage, ob ein Vertreterwechsel nach dem 30. 6. nur einmalig möglich ist – vorausgesetzt der Klient war am 30. 6. von irgendeinem WT zur Quote angemeldet – oder ob auch ein mehrmaliger Vertreterwechsel möglich ist?

Stellungnahme des BMF

Ein Vertreter, der nach dem 30. 6. eine Steuernummer zur Quotenregelung anmelden möchte, muss einen anderen WT-Code haben als den bis zum Zeitpunkt der Nachmeldung hinterlegten. Ein mehrmaliger Vertreterwechsel ist möglich.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35403 vom 06.05.2024