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BMF: Information zum Kommunalsteuergesetz

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Der Gemeindebund, der Städtebund und das BMF geben in dieser Information ihre Rechtsansicht (zum Stand Jänner 2018) basierend auf der Rsp sowie den Gesetzesmaterialien wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet.

Diese Information ersetzt die bisherigen Informationen.

Info des BMF 29. 1. 2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017

Gegenüber der bislang geltenden Information zum KommStG, BMF 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012, kommt es zu folgenden Änderungen:

-Rz 20 wird um aktuelle Judikatur ergänzt:
Dienstnehmer iSd KommStG
Nicht als freier Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG zu beurteilen ist jemand, der über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt. Ein eigenes Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für die (dadurch als sozialversicherungsrechtlich unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich iSd § 4 Abs 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch die berufliche/betriebliche Verwendung (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl VwGH 23. 1. 2008, 2007/08/0223 und VwGH 19. 10. 2015, 2013/08/0185, ARD 6487/12/2016).
-Rz 31a wird neu eingefügt und erklärt den Begriff der „Körperschaften öffentlichen Rechts“.
-In Rz 39 und Rz 120 bis Rz 124 (Personalüberlassung), Rz 204 und Rz 209 werden Änderungen aufgrund des AbgÄG 2016, BGBl I 2016/117, eingearbeitet:
Betriebsstätte iSd KommStG – mittelbare Ausübung
Eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens ist nicht bloß dort, wo die in der Verwaltung des Überlassers tätigen Dienstnehmer agieren, sondern auch dort, wo die an Dritte überlassenen Dienstnehmer tätig werden, nämlich in der in Betracht kommenden Betriebsstätte des Beschäftigers der überlassenen Dienstnehmer (VwGH 13. 9. 2006, 2002/13/0051, ARD 5727/8/2006; VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0085, ARD 6479/14/2015).
Ab 1. 1. 2017 wird bei Arbeitskräfteüberlassungen erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet (§ 4 Abs 3 KommStG idF des AbgÄG 2016, BGBl I 2016/117, ARD 6530/16/2017).
Beispiel

Beispiel:

Für die Überlassung einer Arbeitskraft, die ab dem 1. 1. 2017 beginnt, hat der Überlasser für den Zeitraum von sechs vollen Kalendermonaten keine Betriebsstätte beim Beschäftiger, weshalb bei Auslandssachverhalten für volle sechs Kalendermonate eine Kommunalsteuerpflicht im Inland gegeben ist.


-In Rz 42 erfolgen Klarstellungen hinsichtlich der Verfügungsgewalt:
Betriebsstätte iSd KommStG – Verfügungsgewalt des Unternehmers
Die kurzfristige Überlassung von Räumen für Reinigungsarbeiten, Reparaturarbeiten oder Schulungszwecke begründet keine Verfügungsgewalt des zur Reinigung, Reparatur oder Schulung Berechtigten und damit auch keine Betriebsstätte.
Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung wird die faktische Verfügungsmacht vom die Arbeitskräfte überlassenden Unternehmen durch seine Arbeitskräfte an Ort und Stelle ausgeübt, weil Arbeitsverrichtung im Unternehmen des Beschäftigers ohne faktischen Zugriff auf dessen Anlagen oder Einrichtungen regelmäßig ohnehin nicht möglich ist. Dem rechtlichen Element von „Verfügungsmacht“ ist schon dadurch ausreichend entsprochen, dass das die überlassenen Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen sich mit dem Tätigwerden der Arbeitnehmer des Arbeitskräfteüberlassers in seinen Anlagen und Einrichtungen einverstanden erklärt hat, worauf Arbeitskräfteüberlassung schließlich beruht (VwGH 13. 9. 2006, 2002/13/0051, ARD 5727/8/2006).
Die Wohnung eines Heimarbeiters kann, unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder freien Dienstnehmer handelt, bei Einräumung eines gewissen Verfügungs- oder Nutzungsrechts für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte bei diesem begründen (vgl auch EAS 3392, ARD 6579/20/2017).
Ebenso kann ein Hotelzimmer, das der Arbeitgeber für Aufenthalte seiner Arbeitnehmer mietet, eine Betriebsstätte darstellen, wenn dem Arbeitgeber für eine längere Dauer eine Verfügungsmacht eingeräumt wird.
-Rz 44 wird hinsichtlich Arbeitskräfteüberlassung ebenfalls um aktuelle Judikatur ergänzt und die Änderungen aufgrund des AbgÄG 2016, BGBl I 2016/117, ARD 6530/16/2017, werden eingearbeitet.
-Rz 58 bis Rz 60 werden an die aktuelle Gesetzeslage angepasst (insb Steuerreformgesetzes 2015/2016, ARD 6462/9/2015 und ARD 6462/10/2015):
  • Bruttoarbeitslöhne:
    Zu den Arbeitslöhnen zählen zB auch Diensterfindungsvergütungen für ehemalige Dienstnehmer und Bezüge während des unbezahlten Urlaubs.
    Entgelt von dritter Seite, das mit dem Dienstverhältnis in einem engen räumlichen, zeitlichen und arbeitsspezifischen Zusammenhang steht, kann zu den kommunalsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Es erfolgt nun eine Klarstellung, dass bei Entgelt von dritter Seite ohne Arbeitslohncharakter (somit nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers) – unabhängig von einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung gem § 78 Abs 1 EStGkeine Kommunalsteuerpflicht besteht.
  • Keine Verminderung der Bemessungsgrundlage
    Die Bemessungsgrundlage dürfen bspw nicht vermindern: Pauschbetrag für Expatriates, der Zuzugsfreibetrag gem § 103 Abs 1a EStG und die Rückzahlung von Einnahmen gem § 16 Abs 2 EStG.
  • Ausnahmen
    Von der Bemessungsgrundlage sind bspw auch ausgenommen: Aushilfskräfte, Gesundheitsförderungen, (freiwillige) Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten, Mitarbeiterrabatte.
-Rz 61 zu Ruhe- und Versorgungsbezügen wird klarstellend ergänzt:
Beiträge für die Weiter- und Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, die im Rahmen von Sozialplänen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses laufend (wenn auch für begrenzte Zeiträume) ausbezahlt werden, fallen unter die Befreiung des § 5 Abs 2 lit a KommStG, da diesen Zahlungen die Funktion von Ruhe- und Versorgungsbezügen zukommt.
Zahlungen für die Abgeltung des Konkurrenzverbotes (Karenzentschädigung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses stellen keine Ruhe- und Versorgungsbezüge dar; derartige Zahlungen werden für das Unterlassen einer aktiven Leistung gewährt und sind daher einem Aktivbezug iSd § 5 Abs 1 lit a KommStG gleichzuhalten (vgl BFG 24.08.2017, RV/5101684/2015, ARD 6570/17/2017).
-Rz 62 wird zu Bezügen gem § 67 Abs 6 EStG (sonstige Bezüge bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) aufgrund aktueller Judikatur angepasst:
Liegt eine freiwillige Abfertigung vor, ist der Bezug dennoch von der Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer ausgenommen, unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann (vgl VwGH 17. 6. 2015, 2011/13/0086, ARD 6470/14/2015; VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0122, ARD 6470/16/2015, zum Dienstgeberbeitrag).
Weiters wird klargestellt, dass Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume nicht unter § 67 Abs 6 EStG fallen.
-Rz 64 wird betreffend Sozialpläne an die Rsp des VwGH angepasst:
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen anfallen, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn diese Zahlungen sonstige Bezüge gem § 67 Abs 6 EStG 1988 (zB freiwillige Abfertigungen, Abfindungen) darstellen, unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis den Bestimmungen des BMSVG unterliegt und, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann (vgl auch Rz 62)
Bei Auszahlung vorgezogener Jubiläumsgelder im Rahmen von Sozialplänen handelt es sich weder um sonstige Bezüge gem § 67 Abs 6 EStG 1988 noch um Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993, weshalb diese in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen sind (VwGH 4. 2. 2009, 2007/15/0168, ARD 5941/13/2009).
-Rz 65 zu den Dienstnehmern iSd BEinstG wird ergänzt:
Der Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist nach § 14 BEinstG zu führen. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 %, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid iSd § 14 Abs 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) nach § 14 Abs 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wird. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz (vgl VwGH 14. 12. 2015, 2013/11/0034, ARD 6488/12/2016).
Der Zeitpunkt der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Bescheid des Sozialministeriumservice. Wird die Zugehörigkeit im Laufe eines Monats begründet, bestehen keine Bedenken sie bereits für den gesamten Kalendermonat zu berücksichtigen.
-Rz 68 zum Altersteilzeitmodell wird aufgrund aktueller VwGH Judikatur geändert:
Im Fall des Arbeitsteilzeitgeldes gibt es keine die Dienstnehmerbeiträge einschließende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der SV-Beiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Schuldner der Dienstnehmerbeiträge bleibt der Dienstnehmer, und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgeldes, dass er die Entrichtung auch der Dienstnehmerbeiträge übernimmt. Er tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen ist (vgl VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0102, ARD 6522/11/2016, zum Dienstgeberbeitrag).
-Die Überschrift zu Rz 72 wird angepasst und Rz 73 (Haftung für bereits ausbezahlte Arbeitslöhne) wird verschoben und zu Rz 115a.
-Rz 77d (Rückzahlung von Arbeitslohn), Rz 77e (Folgeprovisionen aus Versicherungsabschlüssen und Diensterfindungen) und Rz 77f (Rückkauf steuerfreier Zukunftssicherungsmaßnahmen) werden neu eingefügt.
-Rz 78 zu wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer wird klarstellend ergänzt:
Gemäß § 5 Abs 2 lit c KommStG 1993 gehören bestimmte steuerfreie Bezüge nicht zur Bemessungsgrundlage. Ist die Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung für die Steuerbefreiung (wie zB in § 3 Abs 1 Z 15a oder § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988), kann diese nicht auf wesentlich Beteiligte iSd § 22 Z 2 EStG 1988 angewendet werden und die Bezüge sind kommunalsteuerpflichtig.
-Rz 79 wird betreffend Sachbezüge Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund des LSt-Protokoll 2014, ARD 6419/24/2014, geändert:
Hinsichtlich der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges bestehen keine Bedenken, wenn dieser Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung BGBl II 2001/416 in der jeweils geltenden Fassung (gilt auch für Elektrofahrzeuge) oder durch Ansatz der der Gesellschaft tatsächlich entstandenen gesamten Kfz-Kosten (betriebliche und nicht betriebliche) auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes erfasst wird. Eine steuerliche Kürzung in der Mehr- Weniger-Rechnung der GmbH aufgrund der PKW-Angemessenheits-VO hat keinen Einfluss auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers; auch allfällige auf den betrieblichen Anteil entfallende Betriebsausgaben sind für die Kommunalsteuer unbeachtlich, da diese von den Betriebseinnahmen bzw Bruttobezügen berechnet wird. Der gewählte Ansatz ist für das betreffende Firmen-Kfz beizubehalten.
Gem Rz 83 gilt Rz 79 auch für freie Dienstnehmer entsprechend.
-Rz 137 (Freibetrag und Freigrenze) wird um ein Beispiel ergänzt.
-Rz 156 (KommSt-Bescheid) wird aufgrund des AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, ARD 6480/10/2016, geändert:
Die vom Steuerschuldner selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekannt gegebene Kommunalsteuer ist vollstreckbar, kann somit bei Nichtzahlung Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises sein und im Wege der Abgabenexekution eingebracht werden.
-Rz 157 (Jahressteuererklärung) wird hinsichtlich der Abgabe von Nullerklärungen ergänzt:
Der Unternehmer hat auch Nullerklärungen abzugeben, außer es wird dem Unternehmer von der zuständigen Gemeinde von vornherein keine Steuernummer zugeteilt (weil keine Dienstnehmer beschäftigt werden oder die Bemessungsgrundlage unter dem Freibetrag von € 1.095,- Euro liegt).
-Rz 164 (Zuständigkeit des Finanzamtes) wird aufgrund der Änderungen des UGB durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 angepasst.
-Rz 177e (Selbstanzeige) wird neu eingefügt:
Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wird.
Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträge. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge € 33.000,-, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge € 100.000,-, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge € 250.000,-, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs 2 lit. a BAO.
-Rz 177f und 177g (Beschwerde und Revision [§ 15a KommStG 1993]) werden neu eingefügt.
-Rz 183a zu DBA wird neu eingefügt:
Es werden DBA aufgezählt, die im sachlichen Anwendungsbereich die österreichische Gewerbesteuer nennen und daher für die Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht bei internationalen Sachverhalten relevant sein können.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24907 vom 05.02.2018