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Rechtshilfe in Strafsachen – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

BGBl III 2018/22, ausgegeben am 6. 2. 2018

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats (47 Mitgliedstaaten; siehe https://www.coe.int/de/) findet die Rechtshilfe in Strafsachen im Wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1969/41, statt, tw idF des (Ersten) Zusatzprotokolls, BGBl I 1983/296. Das Zweite Zusatzprotokoll tritt gem seinem Art 30 Abs 3 für Österreich nun mit 1. 3. 2018 in Kraft.

Das Zweite Zusatzprotokoll übernimmt weitgehend Regelungen, die auf Ebene der EU bereits im Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RH-Übk) getroffen wurden, das von Österreich bereits ratifiziert wurde (BGBl III 2005/65). Die Art 1 bis 6 des Zweiten Zusatzprotokolls sehen vor, dass Bestimmungen des Stammübereinkommens aus dem Jahr 1959 geändert werden, während die Art 7 bis 29 ergänzende Regelungen enthalten.

Der wesentliche Inhalt des Zusatzprotokolls betrifft

-die Rechtshilfeleistung auch in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, sofern gegen die Entscheidung ein insb in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
-den unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den für die Stellung und für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zuständigen Behörden als Regelfall;
-den Informationsaustausch ohne Ersuchen;
-die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie von Beschuldigten auch im Wege einer Videokonferenz und
-die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch per Telefonkonferenz;
-Vorschriften zur Einrichtung und zum Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren der beteiligten Vertragsstaaten;
-die wechselseitige Unterstützung der Vertragsstaaten durch den Einsatz verdeckter Ermittler;
-die Durchführung kontrollierter Lieferungen von Verbotswaren durch oder aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in einen anderen Vertragsstaat ohne Zugriff der Sicherheitsbehörden;
-die grenzüberschreitende Observation.

Weiters enthält das Zweite Zusatzprotokoll Regelungen zum Datenschutz der Unterlagen, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden.

Das Zusatzprotokoll ist im innerstaatlichen Bereich im Wesentlichen unmittelbar anwendbar, die Erlassung von Gesetzen gem Art 50 Abs 2 B-VG ist nur iZm Art 18 (kontrollierte Lieferung), Art 19 (verdeckte Ermittlungen) und Art 20 (gemeinsame Ermittlungsgruppen) erforderlich. Entsprechende Regelungen (analog zu den §§ 60, 72 ff und 76 EU-JZG) wurden bereits durch Art 2 des EU-JZG-ÄndG 2014, BGBl I 2014/107 (= Rechtsnews 18680), in das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) aufgenommen (siehe §§ 59b, 59c, 76a und 76b ARHG).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24928 vom 07.02.2018