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Anschluss als Privatbeteiligter – Verjährungsunterbrechung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1497

StPO: § 67

Zur Verjährungsunterbrechung führt auch der Anschluss als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren, das sich gegen denjenigen richtet, der sich nun auf die Verjährung beruft. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Kl die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. Es muss sich nur um einen vermögensrechtlichen Schaden handeln, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden ist.

Für die Frage, inwieweit sich die mit Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren erhobenen Ansprüche mit dem Klagebegehren im Zivilrechtsverfahren decken müssen, ist nicht der Rechtsgrund maßgeblich, aufgrund dessen eine Forderung erhoben wird, sondern ob vom Geschädigten im Straf- und im Zivilverfahren der gleiche vermögensrechtliche Nachteil geltend gemacht wird. Im Wege des Privatbeteiligtenanschlusses können auch außertatbestandsmäßige Folgen geltend gemacht werden.

Liegt dem Strafverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Zivilverfahren, ist es für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Privatbeteiligtenanschlusses nicht maßgeblich, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde. Auch der strafrechtliche Tatbegriff orientiert sich am konkreten Lebenssachverhalt und nicht an den daraus allenfalls abzuleitenden Tatbeständen.

OGH 14. 11. 2017, 10 Ob 45/17s

Sachverhalt

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Schadenersatzansprüche aus dem Erwerb von MEL-Zertifikaten. Die Zweitbekl ist Emittentin dieser Zertifikate, die Erstbekl ist das Kreditinstitut, das für die Platzierung der Zertifikate zuständig war.

Nach einer Prüfung durch die Österreichische Nationalbank und einer entsprechenden Anzeige hatte die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 608 St 1/08 gegen Organmitglieder der Erstbekl sowie gegen die Erst- und Zweitbekl selbst ein Ermittlungsverfahren ua wegen Anlagebetrugs (§§ 146 ff StGB) und wegen § 153 StGB eingeleitet (AZ 608 St 1/08w).

Diesem Ermittlungsverfahren schlossen sich 7.880 Anleger als Privatbeteiligte an. Dieser Privatbeteiligtenanschluss wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien als Schriftsatz vom 23. 7. 2010 zu AZ 608 St 1/08w eingebracht. In Bezug auf die Datensätze der geschädigten Anleger, die Kaufzeitpunkte und die Schadensbeträge wurde auf eine beigelegte CD-ROM verwiesen. Auf ihr befand sich ua der Name des Kl und der von ihm geltend gemachte Schadensbetrag von 24.384,70 €.

Diesen Schadensbetrag aus der Veranlagung der Zertifikate begehrt der Kl nun mit der vorliegenden Klage vom 8. 7. 2015. Die Verjährung sei infolge des Privatbeteiligtenanschlusses unterbrochen.

Entscheidung

Tausende Privatbeteiligte

Dem Einwand der Erstbekl, der Privatbeteiligtenanschluss erfülle hinsichtlich des Kl nicht das von der StPO gestellte Formerfordernis der Schriftlichkeit, weil im Schriftsatz nur der Name einer einzigen Geschädigten genannt und für 7.879 andere Geschädigte – ua den Kl – lediglich auf die beigelegte CD-ROM verwiesen worden sei, hielt der OGH entgegen, dass der Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren nicht zurückgewiesen wurde, sondern die Namen (Daten) der geschädigten Anleger und die Schadensbeträgen laut der CD-ROM von der Staatsanwaltschaft verschriftlicht und in den Strafakt als Bände 56 und 57 einjournalisiert wurden. Der Kl ist daher als Privatbeteiligter mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln (14 Os 97/14t, Rechtsnews 19029; 11 Os 2/15a Rechtsnews 20252).

Im Übrigen hat der OGH bereits in seiner E 6 Ob 71/15g zur Klage eines anderen der 7.880 Anleger die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch diese Form des Privatbeteiligtenanschlusses gebilligt.

Ausreichende Konkretisierung im Privatbeteiligtenanschluss

Nach den Tatsachenfeststellungen enthält der Privatbeteiligtenanschluss den Namen des Kl und den von ihm geltend gemachten Schadensbetrag von 24.384,70 €. Weiters wird im Privatbeteiligtenanschluss auf die Werbeunterlagen der Erstbekl Bezug genommen und vorgebracht, dass durch diese Unterlagen bei den Anlegern, die beim Ankauf der Zertifikate den Angaben in der Werbung vertrauten, absichtlich unrichtige Vorstellungen hinsichtlich der Erstbekl und den zum Kauf angebotenen Zertifikaten geweckt wurden, um mit diesen absichtlichen Fehlangaben möglichst viele Personen zum Kauf von Zertifikaten zu bewegen. Als beispielhaft für die Irreführung („ua“) wurden die im Werbeprospekt enthaltenen (unrichtigen) Angaben zum Immobilien- und Vermögensstand der Erstbekl sowie zu der zu erwartenden Mietzinsrendite genannt.

Wenn das BerufungsG diese Angaben als wesentlichen Grund für das (unrichtigerweise) behauptete geringe Verlustrisiko verstanden hat und davon ausgegangen ist, der dem Anspruch des Kl zugrunde liegende Sachverhalt sei ausreichend individualisiert und der Höhe nach konkretisiert dargestellt worden, bedarf dies keiner Korrektur durch den OGH.

Lebenssachverhalt maßgeblich

Die Revisionswerberin vertritt weiters den Standpunkt, soweit sich die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf fahrlässige Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten stützten, habe die Anschlusserklärung im Strafverfahren keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt, weil diese Ansprüche nicht aus einer Straftat abgeleitet werden könnten.

Für die Frage, inwieweit sich die mit Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren erhobenen Ansprüche mit dem Klagebegehren im Zivilrechtsverfahren decken müssen, ist nicht der Rechtsgrund maßgeblich, aufgrund dessen eine Forderung erhoben wird, sondern ob vom Geschädigten im Straf- und im Zivilverfahren der gleiche vermögensrechtliche Nachteil geltend gemacht wird, also der Schädiger iSd § 1497 ABGB vom Berechtigten wegen eines ihm zustehenden Rechts belangt wurde. Maßgeblich ist die Identität der im Privatbeteiligtenanschluss und im Zivilverfahren geltend gemachten Ansprüche (1 Ob 534/95). Im Wege des Privatbeteiligtenanschlusses können daher auch außertatbestandsmäßige Folgen geltend gemacht werden (Korn/Zöchbauer, Wiener Kommentar StPO § 69 Rz 5).

Im vorliegenden Fall hat der Kl exakt den bereits im Privatbeteiligtenanschluss geltend gemachten Betrag von 24.384,70 € eingeklagt (Verlust nach Verkauf der Wertpapiere) und dazu ua vorgebracht, er sei durch den (den beiden Bekl zurechenbaren) Berater und die Werbeunterlagen über wesentliche Umstände betreffend die Wertpapiere unrichtig informiert und in die Irre geführt worden. Eventualiter stützt er seine Klage auch auf vorsätzliche (arglistige) Irreführung. Es sind somit dieselben Handlungen zu beurteilen, die im Strafverfahren im Fall einer Verurteilung (etwa wegen der §§ 146 ff StGB) als vorsätzlich zu qualifizieren sind, während im Zivilprozess für eine Haftung aus Anlageberatung die Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt ausreicht.

Liegt dem Strafverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Zivilverfahren, ist es für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Privatbeteiligtenanschlusses nicht maßgeblich, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde (vgl RIS-Justiz RS0034631 [T8] zum Freispruch). Auch der strafrechtliche Tatbegriff orientiert sich am konkreten Lebenssachverhalt (dem historischen Geschehen, das der Anklage zugrunde liegt) und nicht an den daraus allenfalls abzuleitenden Tatbeständen (vgl RIS-Justiz RS0113142; 11 Os 2/15a mwN, Rechtsnews 20252).

Da die Vorinstanzen die Haftung der Erstbekl nur auf Berater- und Prospekthaftung gestützt haben, nicht aber auf Verstöße gegen §§ 48c und 48d BörseG (aF), ging hier letztlich auch das Argument der Erstbekl ins Leere, wonach der Privatbeteiligtenanschluss die Verjährung nicht unterbrochen habe, weil es sich bei den (ebenfalls Gegenstand der Anzeige bildenden) §§ 48c und 48d BörseG (aF) um rein verwaltungsstrafrechtliche (und nicht gerichtliche) Straftatbestände handle.

Hinweis: Auf diese E verweisend: OGH 21. 11. 2017, 4 Ob 199/17v; OGH 21. 11. 2017, 4 Ob 194/17h; OGH 21. 11. 2017, 4 Ob 196/17b und OGH 21. 11. 2017, 4 Ob 141/17i.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24956 vom 14.02.2018