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Auch wenn die kl Anlegerin – trotz entsprechenden Einwands des Bekl – kein ausdrückliches Vorbringen dazu erstattet hat, ob bzw wie sie den über Beratung des Bekl investierten Betrag im hypothetischen Fall korrekter Beratung alternativ veranlagt hätte, ist zu berücksichtigen, dass die kl Anlegerin nach den Feststellungen ausdrücklich eine „konservative und sichere“ Anlage wünschte; in einem solchen Fall ist im Begehren auf Zahlung des veranlagten Betrags die Behauptung enthalten, dass eine Alternativanlage (zumindest) das Kapital erhalten hätte.
Ergaben sich aus dem Werbeprospekt gerade keine Risikohinweise, kann ein Mitverschulden der Kl insb auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sie den ausgehändigten Werbeprospekt nicht gelesen hat.