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Der Kl – ein Jurist – kaufte über Vermittlung der beklagten Bank im Jahr 2006 – neben diversen anderen Anlageprodukten (wie Sparbuch und Wohnbauanleihe) im Gesamtbetrag von rund 1,2 Mio € – eine Unternehmensbeteiligung an einem geschlossenen Immobilen-Fonds zu einem Betrag von 150.000 €. Er wurde von den Mitarbeitern der Bekl umfassend aufgeklärt, insb über die Haftung eines Kommanditisten und das Risiko des Verlustes des investierten Kapitals. Nach den Feststellungen hat der Kl weiters sowohl das Anlegerprofil als auch die Beitrittserklärung samt Risikohinweisen (auch auf den möglichen Totalverlust) zur Gänze durchgelesen, bevor er sie unterfertigte. Die ua daraus abgeleitete rechtliche Schlussfolgerung, der Kl sei vollständig, richtig und ausreichend aufgeklärt worden, weshalb der Bekl kein Aufklärungsmangel vorzuwerfen sei, stellt auf Basis des festgestellten Sachverhalts keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.