News

Rückabwicklung: Passivlegitimation des Inkassozessionars

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 865, § 877, § 1295 Abs 1, § 1392, § 1431

1. Nach stRsp ist der Zessionar, an den die Leistung erfolgt ist, für einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des Schuldners (hier: wegen Geschäftsunfähigkeit) passiv legitimiert. Dies gilt auch im Fall einer Inkassozession (hier: erhöhte Telefon-Entgelte für Mehrwertdienste). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Mithaftung des Zedenten bestehen kann, bleibt offen.

2. Die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Telekommunikationsunternehmens gegenüber dem Telefonkunden in Bezug auf Mehrwertdienste können über die Vorkehrungen hinausgehen, die von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verlangt werden (zB die Verbindungstrennung nach einem bestimmten Zeitraum gem § 122 KEM-V), weil es sich dabei um Mindeststandards handelt. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten dürfen aber auch nicht überspannt werden. Von dem Telekommunikationsunternehmen kann nicht verlangt werden, dass es den mehrfach über die entstehenden Kosten informierten Kunden durch eine dauerhafte Sperre des Telefonanschlusses bevormundet.

OGH 24. 10. 2017, 2 Ob 38/17b

Sachverhalt

Der Kläger hatte bei der beklagten Telefonnetzbetreiberin zwei Festnetzanschlüsse. Über diese Anschlüsse rief er im Zeitraum von 2010 bis 2013 immer wieder zwei Mehrwertnummern an, die von Dritten betrieben werden. Die Beklagte verrechnete dem Kläger die erhöhten Entgelte für die Mehrwertdienste im Rahmen der Telefonrechnungen (nach den Feststellungen als Zessionarin der Mehrwertdienste-Betreiber). In Summe erreichten die Telefonrechnungen in diesem Zeitraum aufgrund der unzähligen Mehrwertdienstanrufe die Höhe von ca 170.000 €.

Die einzelnen Mehrwertgespräche wurden von der Beklagten – § 122 KEM-V entsprechend – nach 30 bzw 60 Minuten automatisch getrennt. Darüber hinaus wies sie den Kläger mehrmals (auch telefonisch) auf die massiven Kosten hin, die durch diese Telefonate entstehen, und sperrte seine Anschlüsse einige Male temporär. Der Kläger bezahlte die hohen Rechnungen laufend und forderte die Aufhebung der Sperren.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten die bezahlten Beträge zurück. Seinen Anspruch stützte er einerseits auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Geschäftsunfähigkeit. Die Anrufe würden auf einem zwanghaften Verhalten beruhen. Andererseits machte er einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten geltend. In Anbetracht der hohen Kosten hätte die Beklagte die Anschlüsse dauerhaft sperren müssen.

Entscheidung

Das BerufungsG bestätigte die Abweisung der Klage durch das ErstG. Ein Schadenersatzanspruch scheide aus, weil die Beklagte ihren Schutz- und Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maß nachgekommen sei. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen Geschäftsunfähigkeit fehle der Beklagten als Inkassozessionarin die Passivlegitimation.

Der OGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das ErstG zurück. Eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten sei tatsächlich nicht erkennbar. Die Passivlegitimation der Beklagten als Zessionarin für den bereicherungsrechtlichen Anspruch bestehe aber. Im fortgesetzten Verfahren muss geprüft werden, ob der Kläger bei den Anrufen tatsächlich geschäftsunfähig war.

Anmerkung:

Beibehaltung der Rsp zur Passivlegitimation des Zessionars für bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche. In der vorliegenden Entscheidung befasste sich der OGH ausführlich mit den Gegenargumenten aus der Lit und der gegenteiligen deutschen Judikatur, hielt diese aber nicht für überzeugend.

Zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten von Telekommunikationsunternehmen siehe auch 4 Ob 30/16i = Zak 2016/474, 256.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24971 vom 15.02.2018