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Als Einbruchsdiebstahl nach § 129 Abs 1 Z 2 StGB wurde der vorliegende Fall gewertet: In einem Schloss befand sich ein „inaktiver Kamin“, der als „Versteck“ benutzt und „nach dem Platzieren der Münzen zubetoniert“ worden war. Die Täter öffneten diesen Kamin gewaltsam mit Hilfe von Schlaghammer und Meißel, entnahmen das darin versteckte Edelmetall und teilten es untereinander auf.