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RL-BA 2015: Provisionen auch für Rechtsanwälte

Bearbeiter: Barbara Tuma

RL-BA 2015: § 16

Gestützt auf die Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) sah der OGH im vorliegenden Fall in der Vereinbarung von Provisionen für die Vermittlung und Verwertung von Immobilien durch den Rechtsanwalt als Alleininhaber und Geschäftsführer einer Immobilienkanzlei keine Berufspflichtenverletzung. Nach diesen Erläuterungen wurde § 51 RL-BA 1977 über das Verbot eines Maklerlohns „gestrichen und nicht übernommen“; die Erläuterungen verweisen außerdem explizit darauf, dass der nunmehrige § 16 RL-BA 2015 „ua auch ein Erfolgshonorar als zulässig“ ansieht und das generelle Verbot eines Maklerlohnes nicht mehr zeitgemäß erscheint. Ausdrücklich wird in den Erläuterungen ausgeführt: „Wird ein Rechtsanwalt mit dem Verkauf einer Liegenschaft beauftragt, so wäre es nicht einsichtig, warum er nicht wie ein Immobilienmakler zulässigerweise ein gänzlich erfolgsabhängiges Erfolgshonorar vereinbaren sollte.“

OGH 14. 2. 2018, 26 Ds 3/17s

Hinweis: Die RL-BA 2015 traten mit 1. 1. 2016 in Kraft. Zu den erwähnten Erläuterungen der Vertreterversammlung siehe AnwBl 2015, 606 [615].

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25033 vom 01.03.2018