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Bundesgesetz, mit dem das UStG 1994 geändert werden soll.
Regierungsvorlage 28. 2. 2018, 23 BlgNR 26. GP
Zur Stärkung der Wettbewerbsposition des österreichischen Tourismus soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Leistungen von Beherbergungs- und Campingumsätzen ab 1. 11. 2018 von 13 % auf 10 % gesenkt werden. Somit sollen dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 % auch unterliegen:
- | „die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist“ (§ 10 Abs 2 Z 3 lit c UStG) und |
- | „die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird“ (§ 10 Abs 2 Z 3 lit d UStG). |