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GSpG: Verbotene Ausspielungen – Eingriffsgegenstand

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GSpG: § 52

Für die Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG oder Beteiligung als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG) sieht § 52 Abs 2 GSpG eine gestaffelte Strafdrohung vor, und zwar abgestellt auf Übertretungen mit bis zu bzw mit mehr als drei „Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen“.

Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter „Eingriffsgegenstand“ als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (§ 2 Abs 3 GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, § 12a Abs 2 GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele (vgl auch die ErläutRV 368 BlgNR 20. GP 6 zu den §§ 53 bis 55 GSpG idF der Novelle 1996/747).

Nicht unter den Begriff des „Eingriffsgegenstandes“ fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc) können nicht als selbstständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach § 52 Abs 2 GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht.

VwGH 15. 2. 2018, Ra 2017/17/0718

Entscheidung

Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH für 13 Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit insgesamt 13 „Eingriffsgegenständen“ bestraft.

Drei dieser „Eingriffsgegenstände“ – sogenannte „Cash-Center“ – dienten ausschließlich dazu, Einsätze für Glücksspiele, die auf anderen Geräten durchgeführt wurden, entgegenzunehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus der angefochtenen Entscheidung ergeben sich Hinweise, dass mit den „Cash-Center“ selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Der bloße Betrieb dieser „Cash-Center“ stellt demnach noch keine Ausspielung dar, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach § 52 Abs 2 GSpG als rechtswidrig erweist.

Dasselbe gilt für die ebenfalls als jeweils eigene Eingriffsgegenstände behandelten Komponenten Monitor, PC-Rechner und Wettscheindrucker, mit denen nach den Feststellungen gemeinsam Hunderennwetten durchgeführt wurden. Werden aber drei Gegenstände verwendet, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, ist von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen, sodass sich die dreimalige Bestrafung nach § 52 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GSpG ebenfalls als rechtswidrig erweist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25093 vom 12.03.2018