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StEG – Verdienstentgang aus Pyramidenspiel?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StEG 1969: § 1

Im Rahmen des § 1 StEG 1969 (Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung) kommt ein Ersatz des Verdienstentgangs zweifellos nicht in Betracht, wenn das „Betreiben, Propagieren oder gewerbsmäßige Fördern von Ketten- oder Pyramidenspielen“ (vgl § 168a StGB) zu Erwerbszwecken in Österreich ausgeübt wird. Nicht ersatzfähig ist aber ebenso der Verdienstentgang aus einem Pyramidenspiel, das im Ausland nicht verboten und daher dort ausgeübt wird. Wenn gesetzliche Normen ein bestimmtes Verhalten nicht nur verbieten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegen, werden dadurch Grundwertungen der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Es kann dem österreichischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte eine – weitgehend verschuldensunabhängige – Ersatzpflicht des Staats auf unterbliebene Gewinne aus derartigen Handlungen im Ausland erstrecken wollen, auch wenn sie dort möglicherweise erlaubt sind.

OGH 29. 11. 2017, 1 Ob 190/17y

Hinweise:

Im vorliegenden Fall war noch das StEG 1969 und nicht das StEG 2005 anzuwenden (Auslieferungshaft von Mai 1997 bis März 1999 in Spanien, Untersuchungshaft in Österreich bis August 1999 [Flucht- und Tatbegehungsgefahr], Einstellung des Strafverfahrens letztlich im Oktober 2011).

Bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der einschlägigen Strafbestimmung des § 168a StGB mit 1. 3. 1997 hat der OGH ausgesprochen, dass es sich bei Ketten- oder Pyramidenspielen um Glücksspiele iSd § 168 StGB handelt und nach österreichischem Rechtsverständnis im Inland verbotene Spiele nicht einmal eine Naturalobligation erzeugen (vgl RIS-Justiz RS0102178).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25095 vom 12.03.2018