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Fußball-Kurzberichte auf Internet-Informationsportal

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

FERG: § 5

UWG: § 1

Der Medieninhaber eines Internet-Informationsportals darf im Fall der Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts (hier betr FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft) im Umfang des § 5 FERG (Fernseh-Exklusivrechtegesetz) an urheberrechtlich zugunsten eines Dritten geschützten Filmwerken in vertretbarer Weise davon ausgehen, unabhängig vom Umfang der Berechtigung seines Vertragspartners jedenfalls keine Zustimmung des Urhebers zu urheberrechtlich geschützten Nutzungshandlungen zu benötigen. Ein beruflicher Sorgfaltsverstoß dieses Medieninhabers (als Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 Abs 1 UWG) ist daher zu verneinen.

OGH 21. 12. 2017, 4 Ob 96/17x

Entscheidung

Zusammengefasst ist der OGH weiters zu folgenden Ergebnissen gekommen:

-Aufgrund der Aufnahme in das Verzeichnis der Mediendiensteanbieter der Regulierungsbehörde (KommAustria) sowie aufgrund des Umstands, dass ihr vom ORF (der offenbar ebenfalls davon ausging, dass die Bekl ein „Fernsehveranstalter“ ist) die Kurzberichterstattung iSv § 5 FERG eingeräumt wurde, konnte die Bekl vertretbar davon ausgehen, Fernsehveranstalter iSd FERG zu sein.
-Im vorliegenden Fall kündigte die Bekl ein Video des Spiels Schweiz gegen Ecuador an; unter dem Link wurde jedoch ein Video des Spiels England gegen Italien gezeigt. Das Einstellen des falschen Videoclips kann daher insoweit höchstens eine Verminderung der Zugriffe auf die Website gegenüber der richtigen Ankündigung zur Folge gehabt haben. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend eine unlautere Irreführung nach § 2 UWG verneint.
-Auch wenn die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Kurzberichterstattung von 90 Sekunden (§ 5 Abs 3 Z 4 FERG) bloß am ersten Spieltag überschritten wurde, liegt eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt vor, erfolgte doch diese gesetzliche Beschränkung der Dauer in Interessensabwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf Information und der Wertminderung des Exklusivrechts des Rechteinhabers (ErläutRV 611 BlgNR 24. GP 82). Jegliche Überschreitung ist daher ein maßgeblicher Eingriff in die Vermögensrechte des Rechteinhabers.
Die Eignung des Sorgfaltsverstoßes der Bekl (mag dieser auch nur an einem Spieltag erfolgt sein) zur Beeinflussung des Wettbewerbs ist zu bejahen, weil gesetzestreue Mitbewerber eine Sublizenz der der FIFA benötigten, um Bewegtbildberichte von mehr als 90 Sekunden anzubieten; gesetzestreue Mitbewerber hatten dafür ein Entgelt zu leisten, Werbebeschränkungen in Kauf zu nehmen und zahlreiche Verpflichtungen einzugehen. Die Ersparnis dieser Aufwendungen und Beschränkungen ist jedenfalls geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber der Bekl nicht nur unerheblich zu beeinflussen.
-Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurden zwölf Videos unmittelbar auf der Startseite des Online-Portals der Bekl bereitgehalten und in der Menüleiste ein Link zu „WM-Videos“ gesetzt. Damit waren die (am ersten Spieltag rechtsverletzenden) Videos über die Startseite erreichbar. Es entspricht daher dem Talionsprinzip, auch das Urteil in seinem stattgebenden Teil auf der Startseite des Internetauftritts der Bekl zu veröffentlichen.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25140 vom 20.03.2018