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Widerstand gegen die Staatsgewalt

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 269

Der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB verlangt in objektiver Hinsicht die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlichen oder auch nur erwarteten Widerstands. Es bedarf weder der Entfaltung überlegener Kraft, noch einer besonders qualifizierten Form körperlicher Kraftanwendung; sie darf nur nicht ganz unerheblich sein, sondern muss so beschaffen sein, dass sie nach den Umständen des Falls geeignet ist, durch ihren Einsatz in der körperlichen Sphäre des Opfers als physische Krafteinwirkung empfunden zu werden und effektiv zu sein.

In diesem Sinn stellt das Losreißen eines Festgenommenen vom Beamten nur dann eine Tathandlung nach § 269 StGB dar, wenn es unter Aufbietung einiger Körperkraft erfolgt, während ein überraschendes Losreißen ohne Anwendung von Körperkraft gegen den Festhaltenden (etwa unter Ausnützung seiner Unaufmerksamkeit) nicht dem Gewaltbegriff der Bestimmung entspricht.

OGH 13. 2. 2018, 14 Os 110/17h

Ausgangsfall

Im vorliegenden Fall erwiesen sich die Feststellungen des ErstG als nicht ausreichend und konnten die Subsumtion unter § 269 StGB nicht tragen:

Danach sollte der Angeklagte, ein Insasse einer Justizanstalt, „wegen Selbstgefährdung“ in einen besonders gesicherten Haftraum gebracht werden. Wegen seiner Weigerung wurde er von zwei Justizwachebeamten an den Armen festgehalten und riss sich „unvermittelt aus der Fixierung von Insp. A***** los“, wobei er es „jedenfalls“ ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „dass er durch das Losreißen Beamte an einer Amtshandlung ... zu hindern versucht“. Auf Basis dieser Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob er dabei dem Tatbestand entsprechende Körperkraft anwendete (vgl dazu die Aussage des Zeugen A*****, wonach die „Fixierung etwas locker“ gewesen sei).

Dass der Angeklagte nach den weiteren Urteilsannahmen auch „versuchte auf die Beamten loszugehen“, ändert daran mangels näherer Konkretisierung dieses Vorhabens nichts, zumal sich sein Vorsatz nach den Konstatierungen nur darauf bezog, die Amtshandlung durch das „Losreißen“ zu verhindern.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25146 vom 21.03.2018