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VfGH: Haftungsbeschränkung gegenüber HETA-Gläubigern

Bearbeiter: Barbara Tuma

FinStaG: § 2a Abs 5

§ 2a Abs 5 FinStaG verstößt nicht gegen das Recht auf Eigentum oder den Gleichheitsgrundsatz. § 2a FinStaG stellt zwar eine Eigentumsbeschränkung dar; deren Zielsetzung liegt jedoch im öffentlichen Interesse (Bewahrung eines Bundeslandes vor einer insolvenzähnlichen Situation).

Im Unterschied zum Schuldenschnitt gem dem früheren Hypo-Sondergesetz (HaaSanG; aufgehoben durch VfGH 3. 7. 2015, G 239/2014, G 98/2015, Rechtsnews 19948, VfSlg 20.000/2015) handelt es sich bei § 2a Abs 5 FinStaG auch nicht um einen „unmittelbar gesetzlich angeordneten ‚Haftungsschnitt‘“. Vielmehr sind die Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG im Gesamtzusammenhang und iZm dem privatrechtlichen Verfahren gem § 2a FinStaG zum Erwerb der erfassten Schuldtitel zu sehen, bei dem die Rechtswirkungen gegenüber den Gläubigern, die ein Rückkaufangebot ablehnen, nur eintreten, wenn eine qualifizierte Mehrheit die Angebote angenommen hat. Zur Sicherung der Wirksamkeit eines solchen Verfahrens darf der Gesetzgeber Rechtswirkungen auch gegenüber jenen Inhabern von Schuldtiteln vorsehen, die das Angebot ablehnen.

Der Gesetzgeber durfte außerdem zulässigerweise nur Gläubiger der HETA – und nicht auch andere Gläubiger des Landes Kärnten – in das Verfahren nach § 2a FinStaG einbeziehen.

VfGH 14. 3. 2018, G 248/2017, G 2/2018, G 55/2018, G 56/2018

Ausgangsfälle

Der Rückkauf der Schuldtitel der früheren Kärntner Hypo Alpe-Adria-Bank-International AG (nunmehr HETA ASSET RESOLUTION AG) erfolgte im Herbst 2016. Eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger (99,55 % der Inhaber vorrangiger Schuldtitel, 89,42 % der Inhaber nachrangiger Schuldtitel) nahm das Angebot an, während die nunmehrigen Antragsteller vor dem VfGH die Rückkaufangebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) ablehnten. Auch sie sind allerdings von der Beschränkung des § 2a Abs 5 FinStaG betroffen: Die Durchsetzbarkeit auch ihres Haftungsanspruchs ist auf die im Angebot genannte Ausgleichszahlung beschränkt.

Die Antragsteller bekämpften diese Beschränkung vorerst mit getrennten Klagen ua gegen das Land Kärnten. Dabei beriefen sie sich auf die ursprünglich im Kärntner Landesholding-Gesetz festgelegte Haftung für die Verbindlichkeiten der Hypo (nunmehr HETA).

Das LG Klagenfurt anerkannte zwar die Haftung, allerdings – wie in § 2a Abs 5 FinStaG vorgesehen – nur bis zur Höhe der Ausgleichszahlung. Aus Anlass dieser Urteile brachten die HETA-Gläubiger jeweils einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gegen § 2a Abs 5 FinStaG beim VfGH ein und machten dabei ua eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum und des Gleichheitsgrundsatzes geltend.

Der VfGH wies ihre Parteianträge ab.

Entscheidung

In der 118 Seiten umfassenden Entscheidung geht der VfGH ausführlich auf die Bedenken der Antragsteller ein und hält ua fest:

„Außenseiterwirkung“

Die Rechtsfolgen des § 2a Abs 5 FinStaG für Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln, die das Angebot abgelehnt haben, sind nach Ansicht des VfGH verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt:

Die Rechtswirkungen aus § 2a Abs 5 FinStaG treten nur im Fall einer rechtsgeschäftlichen Einigung einer qualifizierten Mehrheit der Inhaber aller einschlägigen Schuldtitel mit dem Angebotsleger bzw Erwerber ein. Im konkreten Fall ist eine solche Mehrheit zustande gekommen, und zwar in einem Ausmaß, das nach § 2a Abs 4 FinStaG erforderlich ist und dieses Erfordernis praktisch sogar deutlich übersteigt. Dass der KAF in der Lage war, Angebote vorzulegen, die offensichtlich geeignet waren, eine rechtsgeschäftliche Einigung einer qualifizierten Mehrheit zu erzielen, ist auch darauf zurückzuführen, dass der Bund und das Land Kärnten – und damit die Allgemeinheitwesentliche finanzielle Beiträge geleistet haben.

Mit seiner „Außenseiterwirkung“ verfolgt § 2a Abs 5 FinStaG nicht nur das Ziel, die Forderungen aus der gesetzlichen Haftung auf die Ausgleichszahlung zu beschränken, die im Verfahren nach § 2a FinStaG festgelegt wurde. § 2a Abs 5 FinStaG hat auch wesentlich die Funktion, die Rahmenbedingungen des privatrechtlichen Angebotsverfahrens nach § 2a Abs 2 bis 4 FinStaG so zu gestalten, dass faire und gleiche Bedingungen und damit eine „Richtigkeitsvermutung“ für ein angemessenes Ergebnis dieses Verfahrens bestehen.

Der gravierende Eigentumseingriff gegenüber den antragstellenden Gesellschaften wird somit durch den Umstand relativiert, dass die antragstellenden Gesellschaften ein Angebot bezüglich des Erwerbs ihrer Schuldtitel abgelehnt haben, das eine qualifizierte Mehrheit wirtschaftlich als angemessene Leistung an Stelle der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Rechtsträger nach § 1 FinStaG und auch ihrer Forderungen aus den gesetzlich begründeten Haftungen gegen die haftenden Rechtspersonen erachtet hat.

Der VfGH vermag daher dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Sicherung entsprechender Bedingungen des Verfahrens nach § 2a FinStaG die „Außenseiterwirkung“ durch § 2a Abs 5 FinStaG für Inhaber von Schuldtiteln für erforderlich erachtet, die das Angebot ablehnen.

Der VfGH kann auch nicht finden, dass § 2a FinStaG das Angebotsverfahren in einer Weise regelt, dass die Inhaber von Schuldtiteln strukturell in eine unangemessene Drucksituation und damit unfaire und unsachliche Verhandlungsposition kämen.

Gläubigergleichbehandlung

Die antragstellenden Gesellschaften halten die Rechtswirkung des § 2a Abs 5 FinStaG auch deswegen für unsachlich und unverhältnismäßig, weil § 2a FinStaG die „Gläubigergleichbehandlung“ nicht gewährleiste.

Dem hält der VfGH ua entgegen, dass es gerade auch aus Gründen der Gleichbehandlung von Vergleichbarem im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, wenn der Gesetzgeber in § 2a FinStaG – angesichts der konkreten Fallkonstellation, die diese Regelung zum Gegenstand hat – darauf abstellt, dass in das Angebotsverfahren des § 2a FinStaG (nur) jene Inhaber von Schuldtiteln einbezogen werden, die ihre Forderungen gegen das Land Kärnten aus dem wirtschaftlichen Systemkreislauf zwischen Schuldtitel begebender Bank, auf Grund gesetzlicher Bestimmung haftender Gebietskörperschaft und Erwerber dieser Schuldtitel ableiten. Es ist ein sachlich relevantes Unterscheidungsmerkmal, ob die Forderung des Inhabers eines Schuldtitels aus diesem wirtschaftlichen System herrührt oder in anderem wirtschaftlichen Zusammenhang begründet wurde (siehe VfSlg. 20.000/2015, Rz 305). Insofern ist die Herkunft der Forderung – ungeachtet der Qualität der landesgesetzlichen Haftung selbst – nicht bedeutungslos.

Dass Inhabern von nachrangigen Schuldtiteln insgesamt ein niedrigerer Betrag angeboten wird als Inhabern nicht nachrangiger Schuldtitel hält der VfGH auf Grund der Unterschiede zwischen diesen Finanzinstrumenten für sachlich gerechtfertigt (siehe VfSlg. 20.000/2015, Rz 288).

Kompetenzverteilung

Als weiteres Argument für die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 2a Abs 5 FinStaG machen die antragstellenden Gesellschaften auch geltend, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zur Regelung der Rechtswirkungen in Bezug auf die Forderungen gegen die unmittelbar gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtsträger fehle.

Die Bundesregierung stützt sich diesbezüglich auf die Kompetenztatbestände Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG („Börse- und Bankwesen“) und Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“, das auch insolvenzrechtliche Regelungen umfasst) und auch nach Ansicht des VfGH berührt § 2a Abs 5 FinStaG den Regelungsbereich von § 5 K-LHG (bzw § 4 K-LHG) oder einschlägigen landesgesetzlichen Rechtsnachfolgeregelungen nicht. § 2a FinStaG regelt die Rahmenbedingungen für ein zivilrechtliches Angebotsverfahren mit Blick auf Schuldtitel bestimmter Rechtsträger, die unmittelbar durch landesgesetzlich angeordnete Haftung besichert sind. Mit den Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG wird – zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Angebotsverfahrens – die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Forderungen geregelt. Eine solche Regelung ist nach Ansicht des VfGH jedenfalls durch den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“) gedeckt.

Keine sonstige Verfassungswidrigkeit

Ebenfalls erfolglos erwiesen sich die Argumente der Antragsteller betr einen etwaigen Verstoß von § 2a Abs 5 FinStaG gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG oder eine Verletzung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren und wirksamen Rechtsschutz nach Art 6 EMRK und Art 13 EMRK, weil ihnen kein Weg offen gestanden wäre, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Verfassungswidrigkeit des § 2a FinStaG prüfen zu lassen, bevor sie ihre Entscheidung treffen mussten, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

Dazu hält der VfGH fest, dass er an dieser Stelle nicht zu beurteilen hat, ob und welche zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Zuge des Angebotsverfahrens zur Verfügung standen; außerdem könne aus Art 6 und 13 EMRK – und auch aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip – nicht das Gebot abgeleitet werden, dass in privatrechtlichen (rechtsgeschäftlichen) Beziehungen die Frage der Rechtmäßigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts und die Verfassungsmäßigkeit der dieses Rechtsverhältnis mitbestimmenden gesetzlichen Regelungen bereits zu einem Zeitpunkt gerichtlich überprüft werden können müssten, bevor zivilrechtlich bindende rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25151 vom 22.03.2018