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Strafverfahren: Europäische Ermittlungsanordnung – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden sollen

RV 21. 3. 2018, 66 BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

RL EEA

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient va der Umsetzung der RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL EEA), die den Bereich der gegenseitigen Anerkennung vervollständigen soll.

Die RL EEA sieht vor, dass die ausstellende Behörde unter Verwendung eines einheitlichen Formulars (Anhang XVII) eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) erlässt, die im Vollstreckungsstaat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung vollstreckt wird. Die Vollstreckung kann nur aus den Ablehnungsgründen verweigert werden, die in Art 11 RL EEA abschließend vorgesehen sind. Die RL EEA enthält dabei ein System von abgestuften Ablehnungsgründen: Für die schwerstwiegenden Eingriffe bestehen – vereinfacht ausgedrückt – erweiterte Möglichkeiten, die Vollstreckung zu verweigern, als für weniger eingreifende Maßnahmen (vgl Art 11 Abs 2 iVm Art 10 Abs 2 RL EEA).

Räumlich ersetzt die RL EEA die Rechtshilfe nur im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die an die RL EEA gebunden sind; Dänemark und Irland haben an der Annahme der RL EEA nicht teilgenommen und sind durch die RL daher weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet (vgl Erw 44 und 45 RL EEA).

Die Anwendung der RL EEA setzt deren Umsetzung voraus, eine unmittelbare Anwendung ist ausgeschlossen. Auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzwerks (EJN), www.ejn-crimjust.europa.eu, wird über den aktuellen Umsetzungsstand der RL EEA in den Mitgliedstaaten informiert. Darüber hinaus sind dort auch die Erklärungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der RL EEA ersichtlich.

Umsetzung in Österreich

Die Änderungen in Österreich betreffen das EU-JZG und die StPO (gerichtliches Strafverfahren) und das EU-FinStrZG (Finanzstrafverfahren).

Im EU-JZG werden im neuen Ersten Unterabschnitt des IV. Hauptsücks (Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen) unter dem Titel „Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung“ ua die Voraussetzungen, die Unzulässigkeit der Vollstreckung, die Zuständigkeit, das Verfahren und die Überstellung inhaftierter Personen geregelt. Der Zweite Unterabschnitt beinhaltet die Erwirkung der Vollstreckung einer EEA.

Im Bereich der StPO beinhaltet der Vorschlag kleinere Anpassungen zur Umsetzung der RL EEA, die die Zuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und die Bestimmungen über die kontrollierte Lieferung betreffen (dh den Transport von „verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet“ – vgl § 99 Abs 5 StPO; die Anpassung ist insb deshalb erforderlich, weil Art 28 RL EEA keine Einschränkung auf verbotene oder verkehrsbeschränkte Waren enthält; gedacht ist laut den ErläutRV diesbezüglich va an frei erwerbliche Chemikalien und andere Bestandteile zur Herstellung von Sprengsätzen oder neuen, noch nicht verbotenen psychoaktiven Substanzen oder an die Nachverfolgung von Vermögenswerten, die aus strafbaren Handlungen stammen oder für solche bestimmt sind, um nähere Informationen über Hintermänner einer kriminellen Vereinigung zu erlangen).

Mit der vorgeschlagenen Novelle des EU-FinStrZG soll nicht nur die RL EEA umgesetzt werden, sondern es soll auch eine Anpassung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (RB Schwedische Initiative) vorgenommen werden. Der Anwendungsbereich des EU-FinStrZG soll auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender völkerrechtlicher Vereinbarungen ausgeweitet werden und das EU-FinStrZG in diesem Zusammenhang in Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG) umbenannt werden.

Als Datum des Inkrafttretens sind der 1. 7. 2018 und der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25155 vom 22.03.2018