News

Anlegerschaden – Verjährung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299, § 1489

Bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- bzw Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, ist nach gesicherter Rsp des OGH für den Beginn der Verjährung entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte die Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts erkennt, ihm also bewusst ist, dass das Gesamtkonzept den erweckten Erwartungen oder den Zusagen nicht entsprochen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Anleger vor Augen geführt erhält, dass das von ihm gewählte Veranlagungsmodell – aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen von Wechselkurs und Tilgungsträgern – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Anleger von der Bank im zeitlichen Zusammenhang zu seinem Glattstellungswunsch auf die nicht mehr ausreichenden Tilgungsträger aufmerksam gemacht. Trotz des Hinweises auf die Deckungsproblematik erteilte der Bankmitarbeiter dem Anleger den Ratschlag, von einer vorzeitigen Tilgung abzusehen. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Fortführungs- bzw Behalteempfehlung. Der Anleger bezieht die Pflichtverletzung der Bank richtig auf diese Behalteempfehlung. Für die Frage der Verjährung ist an dieser Pflichtverletzung anzuknüpfen. Erklärungen der Bank, die zeitlich vor der inkriminierten Behalteempfehlung erfolgten und mit ihrer eigenen unrichtigen Bewertung in Verbindung standen, können nicht für die Verjährung der neuen (späteren) Veranlagungslage herangezogen werden. Auf Entwicklungen der Tilgungsträger bis zur Behalteempfehlung kommt es demnach nicht an, weil die Bank verpflichtet war, bei Abgabe der Behalteempfehlung die konkrete Situation zu prüfen und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Kreditobligo dem damals maßgebenden Stand der vorhandenen Tilgungsträger gegenüberzustellen.

OGH 26. 1. 2018, 8 Ob 150/17t

Entscheidung

Auch ein Schreiben der Kl vom 23. 3. 2009 betreffend den Wechselkurs zwischen Schweizer Franken und Euro löste hier noch nicht den Beginn der Verjährungsfrist aus: In diesem Schreiben wurde nur der Wechselkurs zwischen Schweizer Franken und Euro angesprochen. Eine Gegenüberstellung zum Wert der Tilgungsträger erfolgte nicht und Bestehen und Ausmaß einer Tilgungslücke war nicht Gegenstand dieses Schreibens. Davon abgesehen wird in diesem Schreiben zwar auf einen erheblichen Anstieg der Kreditverbindlichkeiten Bezug genommen. Gleichzeitig wird aber beschwichtigend ausgeführt, dass die Schweizerische Nationalbank durch einen weitgreifenden Schritt aktuell eine positive Kursentwicklung ausgelöst habe. Auch aus diesem Schreiben lässt sich für einen Anleger nicht mit der erforderlichen Klarheit ableiten, dass die negative Kursentwicklung nicht mehr aufzuhalten und das angestrebte Veranlagungskonzept gescheitert ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25161 vom 23.03.2018