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Anlegerschaden – Aufklärungsfehler, Mitverschulden

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299, § 1304

1. Erwirbt der Anleger bereits aufgrund von Aufklärungsfehlern über die Natur der Veranlagung und das damit einhergehenden Totalverlustrisiko ungewollt eine Kommanditbeteiligung, ist eine allenfalls unrichtige Aufklärung über die damit verbundene konkrete Beendigungsmöglichkeit kein eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler.

2. Ein Anleger, der – langjährig – geschäftsführendes Organ einer Aktiengesellschaft und einer GmbH war, handelt – auch wenn sein Tätigkeitsbereich hauptsächlich technische Belange umfasste – sorglos in eigenen Angelegenheiten, wenn er nicht einmal die von ihm dreifach zu unterfertigende Beitrittserklärung betr eine (Kommandit-)Gesellschaft liest, die sich hier auch nicht an versteckter Stelle findet, sondern unmittelbar nach den personenbezogenen Daten des Anlegers. Aufgrund dieser Erklärung („Ich möchte mittelbar über die T***** GmbH eine Kommanditbeteiligung an der S***** GmbH und Co KG mit Sitz in H***** erwerben. Zu diesem Zweck beauftrage ich hiermit die Treuhänderin in eigenem Namen, aber auf meine Rechnung, eine Kommanditbeteiligung an der Emittentin in folgender Höhe zu erwerben“) hätte der Anleger erkennen können, dass es sich um eine Beteiligung an einer (Kommandit-)Gesellschaft und nicht um die Beteiligung an einem „normalen“ Fonds handelte. Dies hätte bei ihm ein ausreichendes Risikobewusstsein hervorrufen und ihn zumindest zur weiteren Durchsicht des Informationsmaterials veranlassen müssen.

OGH 29. 11. 2017, 7 Ob 95/17x

Ausgangsfall

Der vorliegende Fall betrifft abermals Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, die in der Rechtsform einer GmbH & Co KG emittiert worden waren.

Hinsichtlich seines Mitverschuldens stützte sich der kl Anleger ua darauf, dass er seit 40 Jahren Kunde der Bekl sei und ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, weshalb es ihm nicht vorwerfbar sei, die Beitrittsunterlagen nicht durchgelesen zu haben. Dem wurde vom OGH jedoch entgegengehalten, dass der Anleger die Beratungsgespräche nicht nur nicht in seiner üblichen Filiale führte, sondern in einer ihm bisher nicht bekannten Filiale, wo er noch dazu jeweils von verschiedenen – ihm gleichfalls nicht bekannten – Mitarbeitern beraten wurde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25162 vom 23.03.2018