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Schuldenregulierungsverfahren: Übergangsrecht zum IRÄG 2017

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 213, § 280

Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 280 IO idgF BGBl I 2017/122 (IRÄG 2017) werden die herausragenden Neuerungen des IRÄG 2017 im Bereich des Abschöpfungsverfahrens – nämlich Verkürzung des Zeitraums der Abtretungserklärung von 7 auf 5 Jahre und Entfall der Mindestquote – für anhängige Verfahren nur teilweise und in zeitlicher Abstufung wirksam:

Der Entfall der Mindestquote ist auch in anhängigen Verfahren anzuwenden, wenn nach dem 31. 10. 2017 gem § 280 IO nF über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu entscheiden ist (wodurch dem Schuldner ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Rechtslage ermöglicht wird).

Hingegen kommt die Verkürzung des Abschöpfungszeitraums auf 5 Jahre in den Altverfahren zunächst nur zeitverzögert und nicht in vollem Ausmaß zum Tragen: In laufenden Verfahren, in denen die Abtretung vor dem 1. 11. 2015 wirksam wurde, bleibt es nach dem Übergangsrecht unverändert bei einer insgesamt mindestens 7-jährigen Laufzeit. Nur wenn der Abschöpfungszeitraum erst nach diesem Datum zu laufen begonnen hat, verringert sich nach § 280 IO nF die effektive Gesamtdauer auf Antrag sukzessive bis zum 1. 11. 2022. Ungeschmälert kommt die Verkürzung auf 5 Jahre erst jenen Schuldnern zugute, deren Abtretungszeitraum am 1. 11. 2017 oder später begonnen hat.

In einem Abschöpfungsverfahren, das nach § 213 Abs 4 IO bereits einmal vom Gericht verlängert wurde, kann der Antrag nach § 280 IO erst gestellt werden, wenn die verlängerte Abtretungserklärung abgelaufen ist.

OGH 26. 1. 2018, 8 Ob 6/18t

Sachverhalt

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde im November 2009 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am 21. 1. 2010 nach Scheitern des angebotenen Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Innerhalb der 7-jährigen Laufzeit der Abtretungserklärung erhielten die Gläubiger eine Quote von weniger als 4 % ihrer angemeldeten Forderungen. Mit Beschluss vom 12. 6. 2017 verlängerte das ErstG das Abschöpfungsverfahren über Antrag der Schuldnerin gem § 213 Abs 4 IO (aF) um 3 Jahre.

Am 24. 10. 2017 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 280 IO idF des IRÄG 2017.

Das ErstG wies den Antrag ab. Das RekursG gab dem Rechtsmittel der Schuldnerin Folge, erklärte das Abschöpfungsverfahren für beendet und sprach aus, dass die Schuldnerin von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werde.

Der OGH hingegen stellte den abweisende Beschluss des ErstG wieder her.

Entscheidung

Eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass sich das am 1. 11. 2017 anhängige Abschöpfungsverfahren bereits im Stadium einer Verlängerung nach § 213 Abs 4 IO befindet, enthält § 280 IO nF nicht. Auch in den Mat zum IRÄG 2017 findet sich kein weiterführender Hinweis, wie der Gesetzgeber diese Fallkonstellation regeln wollte.

In der Lit zum IRÄG 2017 sprechen sich Konecny (in ecolex 2017, 1160) und Mohr (in ZIK 2017/110, 102) für die vom RekursG gewählte Interpretation aus, dass das Antragsrecht nur den Ablauf der ersten, aber nicht der verlängerten Abtretungserklärung erfordere; in weiter Auslegung könne der Schuldner den Antrag sowohl bei auferlegten Ergänzungszahlungen nach § 213 Abs 3 IO aF als auch in den Fällen der Verlängerung nach § 213 Abs 4 IO aF sofort stellen.

Zuletzt geltendes Fristende maßgeblich

Diese Auslegung wirft nach Ansicht des OGH allerdings erhebliche Probleme auf:

Sind nur mehr aufgetragene Ergänzungszahlungen nach § 213 Abs 3 IO aF zu leisten, kommt eine unmittelbare Anwendung des § 280 IO nF nach dessen Wortlaut nicht in Frage, weil hier das Abschöpfungsverfahren bereits vom Gericht für beendet erklärt wurde und eine wiederholte Beendigung desselben Verfahrens begrifflich nicht möglich ist. Gegen eine analoge Anwendung iS einer Reduktion auf einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung spricht nach Ansicht des OGH, dass das IRÄG 2017 keinen Eingriff in die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen vorsieht und § 280 IO nF auch nicht erkennen lässt, dass mit dieser Übergangsregelung die vor dem 1. 11. 2017 erworbene Rechtsposition jener Gläubiger verschlechtert werden sollte, die noch Ergänzungszahlungen zu erhalten haben und in diesem Umfang auch zur Exekutionsführung berechtigt sind.

Im Fall einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 IO aF liegen dagegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung vor; das Verfahren ist noch nicht beendet und es wurde noch nicht über die Restschuldbefreiung entschieden. Ein Schuldner kann hier den Antrag auf Beendigung des Verfahrens (frühestens) stellen, „wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist“. Unter Berücksichtigung des Wortsinns und des grammatikalischen Zusammenhangs liegt es für den OGH auf der Hand, dass damit die unmittelbar vor dem Beendigungsantrag abgelaufene, also zuletzt gültige Abtretungserklärung gemeint ist.

Hätte der Gesetzgeber hingegen ausdrücken wollen, dass in allen anhängigen Verfahren ein insgesamt 7-jähriger Abschöpfungszeitraum für die Antragsberechtigung ausreicht und ein Verlängerungsbeschluss unbeachtlich ist, wäre eine deutliche Formulierung zu erwarten gewesen (zB „wenn die erste Abtretungserklärung abgelaufen ist“, „wenn bereits insgesamt sieben Jahre der Abtretungserklärung oder seit dem 1. 11. 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung verstrichen sind“).

Vorteil durch verlängertes Abschöpfungsverfahren

Auch die teleologischen Überlegungen des RekursG konnten den OGH nicht überzeugen:

Richtig ist, dass mit dem IRÄG 2017 ausdrücklich eine Förderung der Entschuldung von Privatpersonen und die rasche Rückkehr der Schuldner in eine produktive Berufssituation bezweckt wird. Diese Intention hat den Gesetzgeber allerdings nur veranlasst, der Abschaffung des Quotenerfordernisses sofort Wirkung zu verschaffen. Dagegen findet die Verkürzung des Abschöpfungszeitraums auf ältere anhängige Verfahren noch überhaupt nicht, auf jüngere ab dem Stichtag 1. 11. 2015 nur pro rata temporis Anwendung.

Aus dem allgemeinen Gesetzeszweck lässt sich daher nicht ableiten, dass der Gesetzgeber gerade die nach § 213 Abs 4 IO aF verlängerten Abschöpfungsverfahren durch eine sofortige Verkürzung (im äußersten Fall um drei Jahre) privilegieren wollte.

Für diese Annahme besteht auch deswegen kein Grund, weil dem Schuldner aus der Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens auch ohne vorzeitige Beendigung weiterhin ein erheblicher Vorteil erwächst. Wäre nämlich die Verlängerung nicht bewilligt worden, hätte das Verfahren bereits nach den ersten 7 Jahren ohne Restschuldbefreiung geendet und der Schuldner hätte nach dem 31. 10. 2017 ein neues Verfahren beantragen und – nach den Regeln des IRÄG 2017 – weitere 5 Jahre Abschöpfung in Kauf nehmen müssen.

Einen unsachlichen Vorteil erlangen auch nicht jene Schuldner, deren Abtretungserklärung ebenfalls vor dem 1. 11. 2017 ohne Erreichen der Mindestquote abgelaufen ist, bei denen aber vor diesem Stichtag noch keine Entscheidung nach § 213 Abs 3 oder 4 IO aF getroffen wurde. Auch diesen Schuldnern wird der individuelle Abschöpfungszeitraum nicht verkürzt und sie profitieren ebenfalls lediglich von der neu geschaffenen Restschuldbefreiung ohne Mindestquote.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25222 vom 04.04.2018