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Ein Zusatzauftrag, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers erteilt wird, unterliegt nicht als Auswärtsgeschäft dem FAGG, wenn er nach der Vertragsauslegung kein selbstständiges Vertragsverhältnis begründen, sondern nur den in den Geschäftsräumen abgeschlossenen Hauptvertrag konkretisieren soll.
Ein Bauvertrag, der als Einheitspreisvertrag gestaltet ist (Berechnung des Preises je Einheit einer in einem Leistungsverzeichnis beschriebenen Teilleistung), ist grundsätzlich dahin auszulegen, dass Zusatzaufträge keine selbstständigen Vertragsverhältnisse begründen, sondern lediglich den Hauptvertrag konkretisieren.
Entscheidung
Die bekl Verbraucherin erteilte der kl Unternehmerin in deren Geschäftsräumen den Auftrag, Renovierungsarbeiten in ihrer Eigentumswohnung durchzuführen. Der Vertrag sah feste Einheitspreise für Leistungsgruppen vor.
Während der Renovierungsarbeiten erteilte die Bekl umfangreiche Zusatzaufträge. Als die Kl die erheblichen zusätzlichen Kosten einforderte, trat die Bekl von den Zusatzaufträgen unter Berufung auf das Rücktrittsrecht nach dem FAGG bei Auswärtsgeschäften zurück.
Im vorliegenden Verfahren, in dem die Kl auf Zahlung klagte, war ua strittig, ob die Zusatzaufträge unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 7 FAGG fallen (erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden) oder das Rücktrittsrecht gem § 18 Abs 1 Z 6 FAGG ausgeschlossen ist (untrennbare Vermischung von Waren mit anderen Gütern). Der OGH ließ diese Fragen offen. Seiner Ansicht nach ist das FAGG auf die Zusatzaufträge schon deshalb nicht anwendbar, weil diese nach der Vertragsauslegung Bestandteil des Hauptvertrags sind, der kein Auswärtsgeschäft ist.