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Im vorliegenden Fall waren ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG und ein Vergehen nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG verwirklicht worden. Beide Strafsätze verlangen das Übersteigen (jeweils bloß) einer Grenzmenge, nicht eines Mehrfachen der Grenzmenge. Dass das ErstG bei der Strafbemessung (neben dem Zusammentreffen dieser strafbaren Handlungen – § 33 Abs 1 Z 1 StGB) auch das „mehrfache Überschreiten der Grenzmenge“ als erschwerend berücksichtigt hat, verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB).
Hinweis: In seinen Entscheidungsgründen hebt der OGH ua hervor, dass das ErstG – nach Aufgabe der sogenannten „Abtrennungsjudikatur“ zu § 28a Abs 1 SMG durch 12 Os 21/17f (verst Senat), Rechtsnews 24530 – zutreffend ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG angenommen hat sowie ein Vergehen nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (dazu schon zuvor RS0128234).