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Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Raub einer Tablette eines Antidepressivums, die einem Mithäftling offensichtlich als Einschlafhilfe verordnet worden war, unter die unselbstständige Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB zu subsumieren ist (Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt und mit nur unbedeutenden Folgen an einer Sache geringen Werts). Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde (Subsumtionsrüge) macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Annahme bloß unbedeutender Folgen verfehlt sei, weil eine Hinderung des Opfers „zumindest am leichteren Einschlafen“ durch Abnötigen der verordneten Medikation ein notorischer Umstand sei. Dabei verkennt sie jedoch nach Ansicht des OGH, dass Einschlafhilfen zwar (auch) zu einem schnelleren Einschlafen beitragen können, aber keine Notorietät zu einer solchen Wirkung in jedem Einzelfall besteht. Verfahrensergebnisse, die eine solche Wirkung im Fall des betroffenen Mithäftlings indizieren würden, bezeichnet die Beschwerde nicht. Dass dieser tatsächlich am leichteren Einschlafen gehindert worden sei, stellt demnach eine reine Spekulation dar. Im Übrigen würde eine – selbst an drei aufeinander folgenden Tagen bewirkte – bloße Schlafverzögerung bei dennoch möglichem Schlaf (nach den Urteilsannahmen konnte das Opfer an den konkreten Abenden auch ohne Tabletten schlafen) noch keine Folge von solcher Erheblichkeit darstellen, die der Annahme der Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB entgegenstünde.