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Eine dem Tatbestand der Erpressung entsprechende Tat ist nach § 144 Abs 2 StGB dann nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Die Drohung mit – per se – zulässigen Verhaltensweisen zum Zweck des Erwirkens einer unrechtmäßigen Bereicherung verstößt aber jedenfalls gegen die guten Sitten, womit solche Drohungen gerade nicht iSd § 144 Abs 2 StGB gerechtfertigt sind.
OGH 31. 1. 2017, 13 Os 138/17v
Ausgangsfall:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** mehrerer Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er von Vera G*****, die unter der falschen Identität „Viviana B*****“ in Österreich Asyl erhalten hatte, einmal 10.000 € und ein weiteres Mal 20.000 € forderte und damit drohte, ansonsten die österreichischen Behörden über ihre falsche Identität zu informieren.
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem OLG zu.