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Datenschutz: Unterlassungsanspruch gegen Medien – örtliche Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSG 2000: § 1, § 5, § 32, § 48

Der Wortlaut des § 48 Abs 1 DSG 2000 („Medienprivileg“) ist teleologisch zu reduzieren, sodass auch ein gegen ein Medienunternehmen gerichteter Unterlassungspruch betr die Veröffentlichung/Verbreitung personenbezogener Daten bei dem Gericht geltend gemacht werden kann, in dessen Sprengel der Kl seinen Wohnsitz hat (Wahlgerichtsstand).

OGH 17. 1. 2018, 6 Ob 144/17w

Sachverhalt

Die Kl ist beim Österreichischen Rundfunk (ORF) beschäftigt.

Die bekl Medieninhaberin hat in einer Ausgabe ihres periodischen Druckwerks (samt E-Paper) „Der österreichische Journalist“ in der Kolumne „Dr. Media. Sprechstunde“ unter dem Zwischentitel „Was verdient [die Kl] wirklich?“ einen Ausschnitt aus dem Dienstvertrag der Kl mit dem ORF veröffentlicht, insb ihr Gehalt und ihre Wohnadresse.

Die Kl begehrt von der Bekl die Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung personenbezogener Daten und/oder persönlicher Angaben aus ihrem Dienstvertrag mit dem ORF. Die Bekl habe durch die Veröffentlichung gegen das Grundrecht der Kl auf Datenschutz verstoßen. Hinsichtlich der Zuständigkeit des ErstG stützte sich die Kl auf § 32 Abs 4 DSG, weil sie in dessen Sprengel wohnt.

Anders als die Vorinstanzen verwarf der OGH die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.

Entscheidung

Gem § 48 Abs 1 DSG („Medienprivileg“) sind von den einfach gesetzlichen Bestimmungen des DSG „nur die §§ 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden“, „soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit iSd Mediengesetzes verwenden“.

Nach dem Wortlaut des § 48 Abs 1 DSG ist somit – neben den aufgezählten Bestimmungen des DSG, darunter § 5 Abs 4 DSG – stets auch das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Datenschutz des § 1 DSG anzuwenden. § 5 Abs 4 DSG sieht vor, dass das Grundrecht auf Datenschutz (mit Ausnahme des Rechts auf Auskunft) gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, grds auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Hinsichtlich der Anrufung der Gerichte enthält § 32 DSG nähere Regelungen, ua in Abs 4 einen Wahlgerichtsstand für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem DSG (das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Kl [Antragsteller] seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, oder das Landesgericht, in dessen Sprengel der Bekl seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat).

Der von den Vorinstanzen aus dem Wortlaut des § 48 Abs 1 DSG gezogene Umkehrschluss, dass die Bestimmungen über den Rechtsschutz nach § 32 Abs 1 bis 4 DSG ausgeschlossen sind, bedarf nach Ansicht des OGH der Korrektur:

Seiner Auffassung nach erweist sich der Wortlaut des § 48 Abs 1 DSG gemessen am Gesetzeszweck überschießend weit, als er aufgrund eines Umkehrschlusses von der Anwendbarkeit des § 32 Abs 1 bis 4 DSG befreit, sodass die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion gegeben sind (vgl RIS-Justiz RS0008979; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 7 Rz 18 mwN). Sind § 1 und § 5 Abs 4 DSG nämlich auch in den Fällen des Medienprivilegs anzuwenden, dann hätte auch § 32 Abs 1 bis 4 DSG als anwendbare Bestimmung des DSG genannt werden müssen.

Da demnach § 32 Abs 4 DSG zu beachten ist, hat sich die Kl zu Recht auf diesen Wahlgerichtsstand berufen und die Klage beim zuständigen ErstG eingebracht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25243 vom 10.04.2018