News

Jahressteuergesetz 2018 – ME

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GebG 1957, das GrEStG 1987, das VersStG 1953, das KfzStG 1992, die BAO, das FinStrG, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden sollen (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018)

ME 9. 4. 2018, 36/ME NR 26. GP -> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Wie bereits im Regierungsprogramm angekündigt, soll es in Zukunft nur mehr ein Jahressteuergesetz geben, statt wie bisher mehrere Abgabengesetze pro Jahr. Nunmehr wurde der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht, der insbesondere die Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte Passiveinkünfte ausländischer Tochtergesellschaften, die Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung und die Ausdehnung der rulingfähigen Themengebiete vorsieht:

Einkommensteuergesetz

-Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften:
Es soll klargestellt werden, dass die steuerfreie Abgabe der Aktien (bis zu einem Betrag von € 4 500,- jährlich) – der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entsprechend – nur für aktive Dienstverhältnisse gilt. Die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung soll hingegen für den gesamten Kreis der Begünstigten, also auch für ehemalige Arbeitnehmer sowie Angehörige von ehemaligen Arbeitnehmern, möglich sein.
Weiters soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden, indem die kumulative Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b (unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers) und § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG (unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften) ausgeschlossen werden soll.
Zudem wird auch noch klarstellend ergänzt, dass in jenen Fällen, wenn die Aktien nicht den Arbeitnehmern selbst, sondern an deren (Ehe-)Partnern oder Kindern abgegeben werden, auf die Beendigung des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers abzustellen ist. Dies wurde allerdings schon bisher in den Lohnsteuerrichtlinien vertreten. (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG)
-Legistische Anpassungen iZm Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (§ 4a), Zuwendungen zur Vermögensausstattung (§ 4b) und Zuwendungen an die Innovationsstiftung (§ 4c):
Die § 4a (Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen), § 4b (Zuwendungen zur Vermögensausstattung) und § 4c (Zuwendungen an die Innovationsstiftung) stellen in Bezug auf den absetzbaren Höchstbetrag auf „10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“ ab. Diese Bestimmungen führten bei einer Kombination von derartigen Zuwendungen zu Anwendungsproblemen, weil dann zwischen den verschiedenen Kategorien wechselseitige Abhängigkeiten bestanden: So wurde zB der Betragsdeckel für Spenden (§ 4a) durch die Höhe von gewinnmindernden Stiftungszuwendungen (§ 4b) beeinflusst und umgekehrt. Die Ermittlung des jeweils zutreffenden Höchstbetrages führte in der Praxis zu erheblichen Problemen. Durch die geplanten Änderungen soll die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bzw die Berechnung des absetzbaren Höchstbetrages vereinfacht werden: Für die Ermittlung des Höchstbetrages sollen bei jeder Kategorie die Zuwendungen der jeweils anderen Kategorien ausgeblendet werden. (§ 4a Abs 1, § 4b Abs 1 Z 5 lit b, § 4c Abs 1 Z 2 und § 124b Z 329 und Z 330 EStG)
-Die Änderungen im Bereich der sogenannten „Wegzugsbesteuerung“ im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 6) ergeben sich aufgrund der Umsetzung von Art 5 der RL 2016/1164/EU des Rates vom 12. 7. 2016 (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD).
Im betrieblichen Bereich soll das – mit dem AbgÄG 2015 eingeführte – generelle Entstrickungskonzept weiterbestehen. Der Steuerpflichtige soll daher weiterhin die Möglichkeit haben, die Steuerschuld in Raten zu entrichten, wobei allerdings der Ratenzahlungszeitraum von bisher sieben Jahren für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf 5 Jahre verkürzt werden soll. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens soll der bisherige gesonderte Ratenzahlungszeitraum von zwei Jahren unverändert beibehalten werden.
Außerdem sollen neue Tatbestände, die eine sofortige Fälligstellung der Raten nach sich ziehen, eingefügt werden.
Die Änderungen des § 6 Z 6 EStG sollen mit 1. 1. 2019 in Kraft treten. (§ 6 Z 6 lit d und § 124b Z 331 EStG)
-Der VfGH hat mit Erkenntnis VfGH 30. 11. 2017, G 183/2017, die Einschränkung des Verlustausgleiches nach § 30 Abs 7 auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als verfassungskonform bestätigt, allerdings festgehalten, dass eine Verrechnung nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mit einem Grundstück zusammenhängen, zulässig ist. Die Einschränkung ist dabei im Wege einer teleologischen Reduktion zu erreichen.
Die geplante Ergänzung des Verweises in § 30 Abs 7 EStG soll klarstellen, dass (ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018) auch Einkünfte iSd § 28 Abs 1 Z 4 EStG (aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen) erfasst sein sollen. (§ 30 Abs 7 und § 124b Z 333 EStG)
-Sonstige Bezüge: Wie die Erläuterungen zur historischen Entwicklung des § 67 Abs 4 EStG nahelegen (siehe insb Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, Bericht des Budgetausschusses, 369 BlgNR 21. GP 10) soll diese Bestimmung – entsprechend den Ausführungen des VwGH vom 26. 4. 2017, Ro 2015/13/0020, ÖStZB 2017/194, (zu Pensionsabfindungen für Rechtsanwälte), – auf die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers auf die steuerliche Begünstigung für Hinterbliebenenansprüche zurückgeführt werden. (§ 67 Abs 4 EStG)
-Einführung einer Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten:
Der Leitungsbetreiber soll ab 1. 1. 2019 bei jeder Auszahlung von Entschädigungszahlungen eine Abzugssteuer von 10 % einbehalten und diese in einer Gesamtsumme für ein Kalenderjahr an das Betriebsfinanzamt abführen. Der Abzugsverpflichtete muss über FinanzOnline eine Anmeldung einreichen, in der die Empfänger und der jeweilige Steuerbetrag anzugeben sind.
Anstelle der Abzugsteuer kann in der Veranlagung aber auch eine Regelbesteuerung beantragt werden. Wird der steuerpflichtige Betrag nicht nachgewiesen, sind 33 % der Entschädigungszahlung der Einkommensteuer zu unterwerfen. (§ 107 und § 124b Z 335 EStG)
Nach derzeitiger Rechtslage ist die steuerliche Behandlung von Entgelten iZm der Einräumung von Leitungsrechten schwierig, weil im Entgelt mehrere Komponenten enthalten sind, die steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind, insbesondere:
  • Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens
  • Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz
  • Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich
Das Benützungsentgelt (Punkt a) zählt zu den betrieblichen Einkünften, wenn die Leitung auf oder im zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden verlegt wird bzw zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Leitung auf oder in Privatliegenschaften verlegt wird.
Eine Entschädigung für Bodenwertminderung (Punkt b) ist gem § 3 Abs 1 Z 33 EStG steuerfrei, wenn der Bodenwertminderung eine Maßnahme im öffentlichen Interesse zugrunde liegt.
Das Entgelt für Gewinnminderung (Ertragsausfall oder Wirtschaftserschwernis, Punkt c) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten erhöht das Entgelt nur dann den pauschalierten Gewinn, wenn es aufgrund der Leitungsverlegung zu einer Verminderung des Einheitswertes gekommen ist. Bei Teilpauschalierung sind 70 % der Betriebseinnahmen vom Betriebsausgabenpauschale erfasst, sodass 30 % als steuerpflichtiger Anteil verbleiben. Bei Buchführung oder regulärer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist das Entgelt voll steuerpflichtig.

Körperschaftsteuergesetz

-Niedrig besteuerte Passiveinkünfte ausländischer TochtergesellschaftenEinführung einer Hinzurechnungsbesteuerung:
Die RL EU 2016/1164 des Rates vom 12. 7. 2016 (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD) sieht in den Art 7 und Art 8 die Umsetzung einer Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische beherrschte Körperschaften vor. Die Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung iSd ATAD soll in § 10a KStG derart erfolgen, dass noch nicht ausgeschüttete, niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet werden (Hinzurechnungsbesteuerung für „schädliche“ niedrigbesteuerte Einkünftekategorien).
Passiveinkünfte iSd Bestimmung sind:
  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
  • Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;
  • Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;
  • Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
  • Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie
  • Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen. (§ 10a Abs 2 KStG)
Eine Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft iSd Bestimmung soll dann vorliegen, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt. Die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte müssen zudem nachhaltig mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen. (§ 10a Abs 3 und Abs 4 Z 1 KStG)
Eine Beherrschung soll § 10a Abs 4 Z 2 KStG zufolge vorliegen, wenn die beherrschende Körperschaft selbst oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat.
Gleichzeitig soll auch der derzeit für niedrig besteuerte Passiveinkünfte im Zeitpunkt der Ausschüttung zur Anwendung kommende Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen gem § 10 Abs 4 KStG modifiziert in die neue Regelung des § 10a Abs 7 KStG überführt werden, sodass die Vorschriften für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte in einer Bestimmung vereint werden.
Der bislang in § 10 Abs 5 KStG geregelte Methodenwechsel für ausländische Portfoliobeteiligungen (Beteiligungsausmaß von bis zu 10 %) soll hingegen iS einer Vereinfachung des Körperschaftsteuerrechts generell aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Um die Wirkungen des Methodenwechsels jedoch für den Kernbereich der Portfoliobeteiligungen auch weiterhin aufrechtzuerhalten und die Auswirkungen des Entfalls von § 10 Abs 5 KStG abzufedern, soll der künftig in § 10a Abs 7 KStG geregelte Methodenwechsel auch Beteiligungen von mindestens 5 % erfassen („qualifizierte Portfoliobeteiligungen“).
Die Vorgehensweise bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Anwendung des Methodenwechsels sollen im Detail in einer Verordnung des BMF näher geregelt werden.
Die Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Methodenwechsel in § 10a KStG sollen erstmalig für Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 30. 9. 2018 beginnen. (§ 10, § 10a und § 26c Z 67 und Z 68 KStG)
-Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung gem § 12 Abs 1 Z 10 lit c KStG 1988 soll nachgeschärft werden, um unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten.
Nach derzeitiger Rechtslage steht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, den Abzug der Zinsen oder Lizenzgebühren nachträglich im Wege des § 295a BAO steuerlich geltend zu machen, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen dieser Aufwendungen tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Dieser fünfjährige Beobachtungszeitraum soll nunmehr auf neun Jahre verlängert werden, um ein gezieltes Ausnutzen der Steuerermäßigung oder -rückerstattung nach Ablauf der bisherigen fünfjährigen Beobachtungsfrist hintanzuhalten. (§ 12 Abs 1 Z 10 lit c KStG)
-Die Abzugsteuer gem § 107 EStG bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten soll auch im Bereich der Körperschaften Anwendung finden. (§ 24 Abs 7 und § 26c Z 69 KStG)

Umgründungssteuergesetz

-Die Anwendbarkeit der für die Praxis bedeutsamen Regelungen über die Steuerspaltung sollen um weitere fünf Jahre verlängert werden. Diese Verlängerung erfolgt lückenlos, sodass auch Spaltungen mit einem Stichtag ab dem 31. 12. 2017 rückwirkend mit umfasst sind. (3. Teil Z 6 lit h UmgrStG)
-Insbesondere bei Einbringungen besteht vielfach der Wunsch der Unternehmer, das Betriebsgebäude an die übernehmende Körperschaft zu übertragen und gleichzeitig den Grund und Boden im Privatvermögen zurückzubehalten. Da die bisherige Verwaltungspraxis aufgrund der Rsp des VwGH (vgl VwGH 1. 7. 2017, Ro 2015/15/0034, ÖStZB 2017/209) nicht aufrechterhalten werden kann, soll iSd Rechtssicherheit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend die Zurückbehaltung eines Gebäudes bei bebauten Grundstücken im Wege eines Baurechtes erfolgen.
Aus den in den § 24 Abs 1 Z 1, § 29 Abs 1 Z 1 und § 33 Abs 4 und 5 UmgrStG enthaltenen Verweisen ergibt sich auch eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Regelung für Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen.
Die Neuregelung soll auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. 7. 2018 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. (§ 16 Abs 5 und 3. Teil Z 32 UmgrStG)

Umsatzsteuergesetz

-Derzeit sind Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw berufsbildenden Einrichtungen gem § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 ua nur dann steuerfrei, wenn eine zu den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Bedingt durch die unionsrechtliche Determinierung der Steuerbefreiung (Art 132 Abs 1 Buchst i der RL 2006/112/EG) kam der VwGH (vgl zB VwGH 15. 9. 2016, Ra 2014/15/0003, ÖStZB 2016/310) zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung nicht unionsrechtskonform umgesetzt wurde. Im Lichte des Unionsrechts kommt es nämlich nicht auf eine vergleichbare Tätigkeit, sondern auf eine vergleichbare Zielsetzung an. Die Änderung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 soll daher ab 1. 1. 2019 die Unionsrechtskonformität der Steuerbefreiung absichern. (§ 6 Abs 1 Z 11 lit a und § 28 Abs 46 Z 1 UStG)
-Ausweitung der Istbesteuerung: Derzeit ist es nur für Unternehmer, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, sowie für berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, zulässig, die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).
Durch die Neuregelung soll die Istbesteuerung – entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 28. 6. 2017, Ro 2015/15/0045, ÖStZB 2017/234) und in Hinblick auf den unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen – ab 2019 generell für Unternehmer – unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird – angewendet werden, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen. (§ 17 und § 28 Abs 46 Z 1 UStG)
-Entfall der Margenbesteuerung: § 23 Abs 7 letzter Satz UStG beinhaltet derzeit die Möglichkeit zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen durch eine Gesamtmarge. Diese Vereinfachung ist aufgrund der EuGH-Rechtsprechung nicht möglich und muss daher ab 1. 5. 2020 gestrichen werden. (§ 23 Abs 7 und § 28 Abs 43 Z 2 und Abs 46 Z 3 UStG)
-Umsetzung der RL 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) in nationales Recht mit 1. 1. 2019
Die Sonderregelung des § 25a UStG („MOSS“) soll auch von Unternehmern aus Drittstaaten in Anspruch genommen werden können, die verpflichtet sind, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen, wenn sie im Gemeinschaftsgebiet weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben. (§ 25a und § 28 Abs 46 Z 1 UStG)
-Die generelle Registrierkassenpflicht macht die Sondervorschriften für Wanderhändler und -einkäufer obsolet. Die Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes soll daher ab 1. 1. 2019 entfallen. (§ 27 Abs 1 bis Abs 3, § 28 Abs 46 Z 4 UStG)
-Dem Finanzamt Graz-Stadt soll zur Optimierung der Kontrolle der Versandhandelsumsätze ab 1. 1. 2019 ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, Einsicht in die Geschäftspapiere zu geben. (§ 27 Abs 5, § 28 Abs 46 Z 1 UStG)
-Art 3a Abs 5 UStG soll Kleinstunternehmern, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und nur ein kleines Volumen an Telekom-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in andere Mitgliedstaaten erbringen, als Vereinfachung und Minimierung der Rechtsbefolgungskosten dienen. Liegen EU-Umsätze von weniger als € 10.000,- vor, so soll der Leistungsort von Telekom-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG 1994 am Unternehmerort bleiben. Der Unternehmer soll aber auf die Anwendung des Art 3a Abs 5 UStG verzichten und sich somit für die Besteuerung am Empfängerort schon ab dem ersten Umsatz entscheiden können. (Art 3a Abs 5 UStG)

Grunderwerbsteuergesetz

-Klarstellung iZm Grunderwerbsteuertatbeständen: Grundstücke sollen nur dann zum Vermögen einer (Personen-)Gesellschaft gehören, wenn sie durch einen Grunderwerbsteuer auslösenden Rechtsvorgang erworben werden. (§ 1 Abs 2a, Abs 3 und Abs 5 GrEStG)

Gebührengesetz

-Nach der Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnungsmietverträge sollen – rückwirkend zum 11. 11. 2017 – auch die Gebühren für Bürgschaftserklärungen abgeschafft werden, weil diese speziell junge Menschen in Ausbildung treffen. (§ 33 TP 7 Abs 2 Z 3 und § 37 Abs 38 GebG)
-Ebenso soll ab 1. 1. 2019 eine Gebührenbefreiung für die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte geschaffen werden. (§ 35 Abs 7 und § 37 Abs 38 GebG)

Kraftfahrzeugsteuer

-Es soll im Hinblick auf die bessere und effizientere Vollziehung bei der widerrechtlichen Verwendung eines ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland (durch Personen mit Wohnsitz im Inland) eine Umstellung des Besteuerungszeitraumes vom Kalendervierteljahr auf das Kalendermonat erfolgen. Die Neuregelung soll ab dem Jahr 2019 gelten. (§ 6 Abs 3 und § 11 Abs 1 Z 9 KfzStG)

Versicherungssteuer

-Mit der Neuregelung sollen mit 1. 12. 2019 im Wesentlichen die reinen „Papierverfahren“ für Menschen mit Behinderungen zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette zusammengeführt und automationsunterstützt neu aufgesetzt werden. (§ 4 Abs 3 Z 9 und § 12 Abs 3 Z 27 und Z 28 VersStG)
-Prämienfreistellungen iZm Lebensversicherungsverträgen sollen nur innerhalb eines zeitlichen Naheverhältnisses zum Vertragsabschluss eine rückwirkende Umwandlung in eine Einmalerlagsversicherung, die zu einer Nachversteuerung führen können, bewirken. Dies soll auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden sein, die nach dem 11. 9. 2017 verwirklicht werden. (§ 6 Abs 1a und § 12 Abs 3 Z 29 VersStG)

Bundesabgabenordnung

-Mit dem neu eingefügten § 22 Abs 2 BAO soll erstmals eine Definition des Missbrauchsbegriffes erfolgen, der die höchstgerichtliche Judikatur widerspiegelt:
Missbrauch liegt demnach vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist. Ungewöhnlich und unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor. (§ 22 BAO)
-Ausdehnung der rulingfähigen Themengebiete:
Der Bereich, für den Abgabepflichtige bei bestimmten Vorhaben eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde über deren steuerliche Beurteilung erlangen können, soll – zusätzlich zu den bisherigen Bereichen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise – auf weitere Themengebiete ausgeweitet werden. Künftig soll ein Auskunftsbescheid auch für folgende Fragen möglich sein:
  • des internationalen Steuerrechts (ab 1. 1. 2019);
  • der Umsatzsteuer (ab 1. 1. 2020) und
  • hinsichtlich des Missbrauchs iSd § 22 BAO (ab 1. 1. 2019).
Der Begriff „internationales Steuerrecht“ umfasst auch die bisher unter den Begriff „Verrechnungspreise“ subsumierten Fragestellungen.
Für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides soll ab 1. 7. 2019 eine Frist von zwei Monaten vorgesehen werden. Diese Frist kann aber – zB aufgrund der besonderen Komplexität der Anfrage – überschritten werden. (§ 118 Abs 2, Abs 5a, § 323 Abs 56, Abs 57 und Abs 58 BAO)
-Einführung einer begleitenden Kontrolle („Horizontal Monitoring“) ab 1. 1. 2019 als Alternative zur Außenprüfung:
Bei Unternehmern, die die Teilnahme an der begleitenden Kontrolle beantragen und zudem die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem iVm einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung. Der laufende Dialog mit der Finanzverwaltung ermöglicht eine rechtzeitige Abstimmung und gibt den Unternehmern dadurch eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit. Die zeitnahe Kontrolle sichert die rechtzeitige und rechtsrichtige Erhebung der Abgaben.
Die begleitende Kontrolle ist eine Alternative zur Außenprüfung gem § 147 BAO und soll im Wesentlichen von den Außenprüfungsorganen der Großbetriebsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der begleitenden Kontrolle orientiert sich daher an den derzeit von der Großbetriebsprüfung überprüften Abgaben.
Jedenfalls nicht in die begleitende Kontrolle fallen daher:
  • die gem § 86 Abs 1 EStG unter die „Lohnsteuerprüfung“ fallenden Abgaben (Lohnsteuer, Abzugsteuer gem § 99 EStG, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag gem § 41 FLAG sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gem § 122 Abs 7 WKG)
  • Abgaben, die von den Zollämtern erhoben werden (Zölle und Verbrauchsteuern) sowie
  • Abgaben, die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu erheben sind.
(§ 153a bis § 153g und § 323 Abs 55 BAO)
-Der VfGH hat die geltende Fassung des § 304 BAO (idF des BGBl I 2013/14) mit Ablauf des 31. 12. 2018 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 30. 11. 2017, G 131/2017, G 286/2017).
Um den Bedenken des VfGH Rechnung zu tragen soll ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht wie bisher nur bis zum Eintritt der Verjährung möglich sein, sondern innerhalb von drei Jahren ab der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides. Daher ist in Zukunft selbst dann, wenn die Abgabenbehörde den Bescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen hat, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.
Die Neufassung des § 302 Abs 2 lit c BAO tritt mit 1. 1. 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt die Aufhebung des § 304 BAO durch den VfGH in Kraft. (§ 209a Abs 2, § 287 Abs 2, § 295 Abs 4, § 302 Abs 2 lit c und § 323 Abs 56 BAO)
-Ermöglichung des SEPA-Lastschriftverfahrens für Abgabenschulden ab 1. 7. 2019 (§ 211, § 323 Abs 57 BAO)
-Modernisierung des Verfahrens zur Erstattung österreichischer Quellensteuern:
Das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer aufgrund von unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Vorgaben oder weil die Kapitalertragsteuer zu Unrecht einbehalten worden ist soll ab 2019 neu geregelt werden. Ebenso soll auch das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Lohnsteuer und Abzugsteuer gem § 99 EStG 1988 neu geregelt werden. Um das Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu gestalten, soll eine elektronische Vorausmeldung erforderlich sein, die der eigentlichen Antragstellung vorgelagert ist. Der Antrag selbst soll eigenhändig zu unterfertigen sein und die Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde zu enthalten haben. (§ 240a und § 323 Abs 56 BAO)
-Neue Verständigungspflicht: Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010, ÖStZB 2018/38). Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. (§ 281a und § 300 Abs 1 BAO)

Finanzstrafgesetz

-Aus Anlass der Umsetzung einer EU-RL über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen sollen Regelungen zur Einvernahme per Videokonferenz und zur Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen bei Vernehmungen (nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person darüber) geschaffen werden. (§ 56a, § 56b, § 102 Abs 2, § 113 Abs 1, § 127 Abs 9 und § 135 Abs 2 FinStrG)

Kontenregister- und KonteneinschauG, Kapitalabfluss-MeldeG, Zollrechts-DurchführungsG

-Die Änderungen stehen iZm der neuen unionsrechtlichen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Gemeinsames Meldestandard-Gesetz

-Änderungen iZm den jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten für Steuerzwecke

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfegesetz

-Entfall der Befristung der Beihilfenregelung.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 16. 5. 2018.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25248 vom 11.04.2018