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Keine Haftung des vorzeitig auszahlenden Treuhänders für Strafzinsen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

BTVG: § 14 Abs 1

ABGB: § 1295 Abs 1

Gem § 14 Abs 1 BTVG hat der Bauträger Leistungen, die er vom Erwerber oder dem Treuhänder entgegen den Regelungen des BTVG vorzeitig erhalten hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen. Ein Schadenersatzanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder, der Teile des Kaufpreises pflichtwidrig an den mittlerweile insolventen Bauträger ausgezahlt hat, obwohl nicht alle Voraussetzungen vorlagen, umfasst diese Zinsen aus Kausalitätsgründen nicht.

OGH 20. 2. 2018, 10 Ob 64/17k

Anmerkung

Ablehnung der von Prader (in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 14 BTVG Rz 6 f) vertretenen Auffassung, der Treuhänder hafte auch für die Strafzinsen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25249 vom 11.04.2018